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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 31.07.2008
11 ZB 08.188 -

Kfz-Zwangsabmeldung wegen fehlenden Versicherungsschutzes

Interesse an effektiver und standardisierter Überwachung der Pflichtversicherung

Zeigt der Versicherer, von dem die jüngste der Zulassungsstelle vorliegende Versicherungsbestätigung stammt, der KFZ-Zulassungsbehörde das Erlöschen der KFZ-Haftpflichtversicherung an so hat die KFZ-Zulassungsbehörde das Fahrzeug auch dann außer Betrieb zu setzen, wenn ein anderer Versicherer mit einer früher erteilten und der Zulassungsbehörde vorliegenden Versicherungsbestätigung - und sei er auch ab dem gleichen Zeitpunkt - Versicherungsschutz zugesagt hatte. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.

Nach den Bestimmungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung hat die Zulassungsbehörde ein Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen, wenn sie durch die Anzeige einer Kfz-Versicherung erfährt, dass für dieses Fahrzeug keine Haftpflichtversicherung mehr besteht. Dabei ist unerheblich, ob der Versicherungsvertrag tatsächlich nicht mehr besteht; es kommt vielmehr rein formell auf den Eingang einer Anzeige über den Wegfall des Versicherungsschutzes an. Entscheidend ist stets die letzte der Zulassungsbehörde zugegangene Versicherungsbestätigung. Ermittlungen darüber, ob die Erlöschensanzeige zu Recht erfolgt ist oder ersatzweise eine andere Versicherung einspringt, hat die Behörde regelmäßig nicht anzustellen.

Nach Deckungszusagen verschiedener Versicherungen ging eine Erlöschensanzeige ein

Im konkreten Fall waren dem Landratsamt Würzburg zeitlich nacheinander Deckungszusagen verschiedener Versicherungen und nachfolgend eine Erlöschensanzeige zugegangen. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dazu feststellte, durfte die Zulassungsbehörde nach Eingang der Erlöschensanzeige davon ausgehen, dass kein Versicherungsschutz mehr besteht. Eine Nachforschungspflicht bestand nicht. Denn die notwendige Überwachung des Pflichtversicherungsschutzes erfordere es, die Verwaltungsvorgänge schnell abzuwickeln. Auch gebiete der massenhafte Anfall einschlägiger Eingänge eine weitgehende Standardisierung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung der Landesanwaltschaft Bayern vom 14.08.2008

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 07.12.2007
    [Aktenzeichen: W 6 K 07.966]
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