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Die Mitteilung einer Hausärztin, dass es bei einem ihrer Patienten aufgrund von Erkrankungen Zweifel an dessen Fahreignung bestehen, rechtfertigt keine Anordnung zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens. Die Ärztin muss konkrete Erkrankungen und Symptome nennen, woraus sich ihrer Meinung nach die Fahrungeeignetheit ergibt. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall teilte eine
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher die Beschwerde der Fahrerlaubnisbehörde zurück. Die
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs habe die Mitteilung der
Der Verwaltungsgerichtshof verwies zudem darauf, dass allein das hohe Alter des Betroffenen für sich genommen keinen Anlass biete, die Fahreignung mittels eines ärztlichen Gutachtens überprüfen zu lassen. Es müssen vielmehr greifbare Ausfallerscheinungen hinzukommen, die
Da der Verwaltungsgerichtshof die Mitteilung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2019
Quelle: Bayerische Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28131
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