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Ein Autofahrer, der Verkehrs-Zuwiderhandlungen begeht, die zu 18 Punkten im Verkehrszentralregister führen, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Eine nach der letzten Verkehrs-Zuwiderhandlung absolvierte verkehrspsychologische Beratung führt dann nicht mehr zu dem sonst vorgesehenen „Rabatt“ von 2 Punkten. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer aus dem Großraum Nürnberg bereits 14 Punkte im Verkehrszentralregister erreicht und war deshalb von der Fahrerlaubnisbehörde im Dezember 2007 auf die Möglichkeit zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung hingewiesen worden.
Im Oktober 2008 beging er eine massive
Der Autofahrer machte geltend, zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ahndung der
Die Fahrerlaubnisbehörde machte dagegen geltend, der Autofahrer habe mit seiner
Der Verwaltungsgerichtshof hat hier das „Tattagsprinzip“ bestätigt und die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2010
Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern
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Dokument-Nr. 9556
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