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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17.11.2015
11 BV 14.2738 -

Strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund BAK von 1,28 ‰ genügt für Anordnung einer MPU

Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgrund von § 13 Satz Nr. 2 d) FeV

Die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis darf von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht werden, wenn die Fahrerlaubnis aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blut­alkohol­konzentration von 1,28 ‰ strafgerichtlich entzogen wurde. Die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens erfolgt nach § 13 Satz 1 Nr. 2 d) der Fahr­erlaubnis­verordnung (FeV). Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Ver­waltungs­gerichts­hofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall entzog das Amtsgericht Amberg im Februar 2014 einer Autofahrerin die Fahrerlaubnis und ordnete zudem eine Sperre von drei Monaten an. Hintergrund dessen war eine Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,28 ‰ bei der es zu einem Auffahrunfall kam. Die Autofahrerin gab an, dass sie zuvor drei Gläser Melissengeist mit Wasser und Zucker getrunken habe. Vor Ablauf der Sperre beantragte die Autofahrerin die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisbehörde machte dies jedoch von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig. Die Autofahrerin hielt dies für unzulässig und erhob Klage. Ihrer Meinung nach dürfe eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erst ab einer BAK von 1,6 ‰ angeordnet werden. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis genüge allein nicht.

Verwaltungsgericht weist Klage ab

Das Verwaltungsgericht Regensburg wies die Klage der Autofahrerin ab. Zwar dürfe eine MPU allein aufgrund einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht angeordnet werden. Dazu bedürfe es zusätzlich einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr. Jedoch sei der Autofahrerin ein sorgloser Umgang mit Melissengeist und somit ein Alkoholmissbrauch vorzuwerfen gewesen. Dies habe eine MPU-Anordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 a) FeV gerechtfertigt. Gegen diese Entscheidung legte die Autofahrerin Berufung ein.

Verwaltungsgerichtshof bejaht Pflicht zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Autofahrerin zurück. Zwar habe die Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 a) FeV angeordnet werden dürfen. Denn ein sorgloser Umgang mit Melissengeist sei nicht ersichtlich gewesen. Die MPU habe jedoch allein aufgrund der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 d) FeV angeordnet werden dürfen.

Strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis genügt zur MPU-Anordnung

Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 d) FeV sei ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn die Fahrerlaubnis aus einer der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründen entzogen wurde. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Fahrerlaubnis der Autofahrerin sei vom Strafgericht wegen Alkoholmissbrauchs und damit aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründen entzogen worden. Unter Entziehung sei auch die strafgerichtliche Entziehung zu verstehen. Die Vorschrift beschränke sich nicht allein auf die verwaltungsbehördliche Entziehung.

Anordnung einer MPU unabhängig von BAK

Für die Anordnung der MPU komme es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs in diesem Zusammenhang nicht auf die BAK an. Andernfalls wäre die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 d) FeV überflüssig. Dieses Ergebnis gelte unabhängig davon, dass ein deutlicher Wertungswiderspruch bestehe. Denn einerseits sei für eine verwaltungsbehördliche Fahrerlaubnisentziehung eine BAK von unter 1,6 ‰ ohne Hinzutreten weitere Tatsachen nicht ausreichend für die Anordnung einer MPU. Andererseits führe strafrechtlich bereits eine BAK von 1,1 ‰ zu einer Fahrerlaubnisentziehung. In Verbindung mit alkoholbedingten Fahrfehlern genüge zudem sogar eine BAK von nur 0,3 ‰.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2015
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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