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Die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis darf von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht werden, wenn die Fahrerlaubnis aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,28 ‰ strafgerichtlich entzogen wurde. Die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens erfolgt nach § 13 Satz 1 Nr. 2 d) der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall entzog das Amtsgericht Amberg im Februar 2014 einer Autofahrerin die Fahrerlaubnis und ordnete zudem eine Sperre von drei Monaten an. Hintergrund dessen war eine
Das Verwaltungsgericht Regensburg wies die Klage der Autofahrerin ab. Zwar dürfe eine
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Autofahrerin zurück. Zwar habe die Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 a) FeV angeordnet werden dürfen. Denn ein sorgloser Umgang mit Melissengeist sei nicht ersichtlich gewesen. Die
Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 d) FeV sei ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn die Fahrerlaubnis aus einer der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründen entzogen wurde. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Fahrerlaubnis der Autofahrerin sei vom Strafgericht wegen Alkoholmissbrauchs und damit aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründen entzogen worden. Unter
Für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2015
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22036
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