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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25.08.2011
10 BV 10.1176 -

Bayerischer VGH: Sportwetten als so genannte 50-Cent-Gewinnspiele im Internet unzulässig

Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag

Die über das Internet in der Form so genannter 50-Cent-Gewinnspiele angebotenen Sportwetten unterfallen dem Internetverbot des Glücksspielstaatsvertrags und sind nicht durch den Rundfunkstaatsvertrag allgemein zugelassen. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls bietet über ihre Internetplattform unter anderem Sportwetten (insbesondere Fußball) an. Dabei gibt der Teilnehmer auf der Internetseite die von ihm vorausgesagten Ergebnisse der Spiele ein. Sein Wetttipp wird durch ein eingesetztes Programm in einen Zahlencode umgewandelt (so genannter Tippcode). Dieser Tippcode wird dann über einen mehrwertgebührenpflichtigen Telefonanruf bei einer auf der Internetseite angegebenen "Tipp-Hotline" übermittelt; pro Telefonanruf bei dieser Hotline werden - dauerunabhängig - 50 Cent fällig. Je nach Anzahl der richtig getippten Ergebnisse sind pro Tipp Gewinne von 30 Euro bis maximal 10.000 Euro möglich.

50-Cent-Gewinnspiele, die als Glücksspiele im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags anzusehen sind, unzulässig

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte in seinem Urteil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München, das bereits in erster Instanz die durch die Regierung von Mittelfranken verfügte Untersagung der Veranstaltung oder Vermittlung dieser Gewinnspiele durch die Klägerin für rechtens erachtet hatte. Zwar enthalte der Rundfunkstaatsvertrag eine nachträglich eingefügte Bestimmung, wonach 50-Cent-Gewinnspiele im Rundfunk und in vergleichbaren Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind, grundsätzlich zulässig sind. Diese Regelung sei aber auf den Fall der Klägerin nicht anzuwenden. Sie lasse bei richtigem Verständnis im Rundfunk und den Telemedien veranstaltete Gewinnspiele bis zu einem maximalen Teilnehmerentgelt die Höhe von 0.50 Euro nicht zu, wenn sie als Glücksspiele im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags einzuordnen seien. Damit verbleiben für den Anwendungsbereich der rundfunkstaatsvertraglichen Regelung neben unentgeltlichen Gewinnspielen nur noch entgeltliche Geschicklichkeitsspiele mit einem Teilnahmeentgelt bis zu 50 Cent.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2011
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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