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Die Ausweisung eines in Deutschland geborenen Jugendlichen türkischer Abstammung in das Heimatland seiner Familie ist zulässig, wenn der Jugendliche trotz mehrer jugendgerichtlicher Maßnahmen immer wieder aufs neue straffällig wird. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Der Kläger, ein im Jahre 1987 in Deutschland geborener
Bereits im Alter von elf Jahren fiel der Kläger strafrechtlich auf. In der Schule blieb er unerlaubt dem Unterricht fern, verprügelte seine Mitschüler, benutzte die übelsten Schimpfwörter, störte ständig den Unterricht und verweigerte die Hausaufgaben. Seine alleinerziehende Mutter wurde offensichtlich mit ihm und seinen vier älteren Geschwistern nicht fertig und vernachlässigte die Kinder. Ab Ende 1999 wurde der Kläger deshalb durch die flexible Jugendhilfe betreut, hielt sich über 1 Jahr und 9 Monate in einer Auslandsmaßnahme auf und absolvierte ein mehrmonatiges Erziehungsprogramm. Alle diese Erziehungshilfen brachten keinen Erfolg.
Nach mehreren jugendgerichtlichen Maßnahmen wurde der Kläger im April 2005 wegen zweier gefährlicher Körperverletzungen und
In der Haft erwarb der Kläger dann seinen Hauptschulabschluss, nahm an verschiedenen Lehrgängen teil und begann eine Schreinerlehre. Nach seiner Haftentlassung im Februar 2007 ging er aber keiner geregelten Arbeit nach und hielt auch Termine mit der Bewährungshelferin und dem Jugendamt nicht ein. Er zog es vor, mit seinen Freunden zu „chillen“ und zu kiffen. Im Juli 2008 wurde er wegen einer gefährlichen Körperverletzung verurteilt, Verfahren wegen eines Einbruchsdiebstahls und wegen eines Fahrraddiebstahls wurden eingestellt. Seit April 2009 befindet er sich wieder in Haft. Im August 2009 wurde erneut Anklage wegen einer gefährlichen Körperverletzung erhoben. Die Landeshauptstadt München hielt deshalb an der
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nun entschieden, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2009
Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern
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Dokument-Nr. 8861
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