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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28.09.2009
10 BV 06.3419 -

Bayrischer VHG: Ausweisung eines Ausländers der zweiten Generation bei ständigem Fehlverhalten zulässig

Fehlende soziale und wirtschaftliche Integration sowie absehbares Begehen weiterer Straftaten rechtfertigen Ausweisung

Die Ausweisung eines in Deutschland geborenen Jugendlichen türkischer Abstammung in das Heimatland seiner Familie ist zulässig, wenn der Jugendliche trotz mehrer jugendgerichtlicher Maßnahmen immer wieder aufs neue straffällig wird. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.

Der Kläger, ein im Jahre 1987 in Deutschland geborener türkischer Staatsangehöriger, wurde im Jahre 2006 von der Stadt München aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Dagegen hat er Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat ihm Recht gegeben. Auf die Berufung der Landeshauptstadt wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Sachverhalt

Bereits im Alter von elf Jahren fiel der Kläger strafrechtlich auf. In der Schule blieb er unerlaubt dem Unterricht fern, verprügelte seine Mitschüler, benutzte die übelsten Schimpfwörter, störte ständig den Unterricht und verweigerte die Hausaufgaben. Seine alleinerziehende Mutter wurde offensichtlich mit ihm und seinen vier älteren Geschwistern nicht fertig und vernachlässigte die Kinder. Ab Ende 1999 wurde der Kläger deshalb durch die flexible Jugendhilfe betreut, hielt sich über 1 Jahr und 9 Monate in einer Auslandsmaßnahme auf und absolvierte ein mehrmonatiges Erziehungsprogramm. Alle diese Erziehungshilfen brachten keinen Erfolg.

Verurteilung wegen Körperverletzung und zahlreicher weiterer Delikte mit anschließender Ausweisung aus der Bundesrepublik

Nach mehreren jugendgerichtlichen Maßnahmen wurde der Kläger im April 2005 wegen zweier gefährlicher Körperverletzungen und Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung erstmals zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Im August 2005 erfolgte eine weitere Verurteilung wegen Körperverletzung, Nötigung, Beleidigung, Diebstahl und unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln. Ab August 2005 befand sich der Kläger in Haft. Im Oktober 2005 wurde er zusätzlich noch wegen versuchtem Raub verurteilt. Insgesamt wurde eine Jugendstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verhängt. Die Landeshauptstadt München hat den Kläger daraufhin aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Dagegen hat er Klage erhoben.

Erneute Straffälligkeit nach Haftentlassung mit daraus resultierender wiederholter Inhaftierung

In der Haft erwarb der Kläger dann seinen Hauptschulabschluss, nahm an verschiedenen Lehrgängen teil und begann eine Schreinerlehre. Nach seiner Haftentlassung im Februar 2007 ging er aber keiner geregelten Arbeit nach und hielt auch Termine mit der Bewährungshelferin und dem Jugendamt nicht ein. Er zog es vor, mit seinen Freunden zu „chillen“ und zu kiffen. Im Juli 2008 wurde er wegen einer gefährlichen Körperverletzung verurteilt, Verfahren wegen eines Einbruchsdiebstahls und wegen eines Fahrraddiebstahls wurden eingestellt. Seit April 2009 befindet er sich wieder in Haft. Im August 2009 wurde erneut Anklage wegen einer gefährlichen Körperverletzung erhoben. Die Landeshauptstadt München hielt deshalb an der Ausweisung fest.

Öffentliches Interesse an Beendigung des Aufenthalts in Deutschland überwiegt

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nun entschieden, dass die Ausweisung des Klägers rechtmäßig ist. Auch die erhöhten Anforderungen an die Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger und so genannter „faktischer Inländer“ sind erfüllt. Angesichts der Lebensgeschichte des Klägers ist zu erwarten, dass er weitere erhebliche Straftaten begeht. Die Ausweisung ist zwar ein massiver Eingriff in seine persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, da seine Eltern und Geschwister alle im Bundesgebiet leben. Nachdem er aber weder sozial noch wirtschaftlich integriert ist, auch seine hier lebenden Familienangehörigen ihn nicht von Straftaten abhalten konnten, er zudem nur gebrochen türkisch spricht und noch Verwandte in der Türkei hat, überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts in Deutschland.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2009
Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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