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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22.10.2015
10 B 15.1320 und 10 B 15.1609 -

Partei "Die Freiheit" darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden

Erkenntnisse des Staatsministeriums begründeten nicht nur "bloßen Verdacht" verfassungs­feind­licher Bestrebungen der Partei

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat entschieden, dass die Aufnahme des Landesverbands Bayern der Partei "Die Freiheit" in den Verfassungs­schutz­bericht 2013 rechtmäßig ist. Auch die Aussagen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr zur verfassungs­schutz­relevanten "Islamfeindlichkeit" der Partei bestätigte das Gericht als rechtmäßig.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, die Partei "Die Freiheit", wird seit dem Frühjahr 2013 durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet. Laut Verfassungsschutzbericht 2013 verfolge die Klägerin verfassungsschutzrelevante islamfeindliche Bestrebungen und wende sich mit pauschal diffamierenden Äußerungen gegen Mitbürger islamischer Religionszugehörigkeit. "Die Freiheit" Bayern differenziere in ihren Verlautbarungen in der Regel nicht zwischen dem Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie. Der Koran werde als "das gefährlichste Buch der Welt" verunglimpft.

Gericht bestätigt Rechtmäßigkeit der Aufnahme der Partei in Verfassungsschutzbericht

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der Aufnahme des Landesverbands Bayern der Partei "Die Freiheit" in den Verfassungsschutzbericht 2013 bestätigt. Zur Begründung legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass die Betätigungsfreiheit und Chancengleichheit politischer Parteien in der Entscheidung des Grundgesetzes für eine "streitbare Demokratie" ihre Schranken fänden. Das staatliche Informationshandeln messe sich vorliegend an den einschlägigen Normen des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, nach denen die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten unterrichtet wird, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind.

Partei schränkt Religionsfreiheit der in der Bundesrepublik lebenden Muslime ein

Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vorgelegten Erkenntnisse begründeten nicht nur einen "bloßen Verdacht" verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Klägerin. Es ergäben sich vielmehr hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in einer mit dem Grundgesetz unvereinbaren Weise die Religionsfreiheit der in der Bundesrepublik lebenden Muslime einschränken und damit die freiheitliche demokratische Grundordnung insoweit außer Geltung setzen wolle.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2015
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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