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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.06.2017
BVerwG 9 C 7.16, BVerwG 9 C 8.16, BVerwG 9 C 9.16 -

Wettbürosteuer der Stadt Dortmund unzulässig

Bemessungsgrundlage verletzt Steuergerechtigkeit

Die Wettbürosteuer der Stadt Dortmund ist in der derzeitigen Ausgestaltung unzulässig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Die Stadt besteuert mit der 2014 neu eingeführten Vergnügungssteuersatzung das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros. Das sind Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen das Mitverfolgen der Wettereignisse, u.a. durch Liveübertragung, ermöglichen. Steuerschuldner ist nach der Satzung der Betreiber des Wettbüros. Bemessungsgrundlage ist die näher definierte Veranstaltungsfläche. Der Steuersatz beträgt für jeden Kalendermonat 250 € je 20 m² Veranstaltungsfläche.

Kläger scheitern in Vorinstanzen mit Klagen

Drei Betreiber von Wettbüros wandten sich gegen ihre Heranziehung zu der Steuer. Sie sollen - abhängig von der Größe der Veranstaltungsfläche ihrer Wettbüros - 1 000 und 1 250 € monatlich zahlen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und das Oberverwaltungsgericht Münster haben die Klagen abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ihnen nunmehr stattgegeben.

Prinzipiell örtliche Aufwandsteuer berechtigt

Zwar handelt es sich bei der Wettbürosteuer um eine örtliche Aufwandsteuer, zu deren Erhebung die Kommunen im Prinzip berechtigt sind. Denn mit der neuen Steuer soll der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand - das Wetten in einem ortsansässigen Wettbüro - besteuert werden. Die Steuer ist darauf angelegt, dass sie auf den Wettkunden als den eigentlichen Steuerträger abgewälzt wird.

Wettbürosteuer auch kein unzulässiger Widerspruch zur Sportwettensteuer des Bundes

Die Wettbürosteuer setzt sich auch nicht in einen unzulässigen Widerspruch zur 2012 eingeführten Sportwettensteuer des Bundes. Der Bundesgesetzgeber hält einen relativ geringen Steuersatz von 5 % auf den Wetteinsatz für gerechtfertigt. Er will damit im Zusammenhang mit dem von den Bundesländern im Glücksspielstaatsvertrag vereinbarten Konzessionssystem einen Anreiz dafür bieten, den derzeit illegalen Markt für Sportwetten in die Legalität zu überführen. Mit dieser Zielsetzung steht die (zusätzliche) kommunale Wettbürosteuer jedenfalls dann nicht in Widerspruch, wenn sie - wie vorliegend - einen hinreichenden Abstand zu der bereits durch die Bundessteuer verursachten Steuerlast wahrt.

Flächenmaßstab stellt Verletzung der Steuergerechtigkeit dar

Der von der Stadt gewählte Flächenmaßstab verletzt aber die Steuergerechtigkeit. Den sachgerechtesten Maßstab für eine Vergnügungssteuer bildet der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand, hier also der Wetteinsatz. Der Rechtfertigungsbedarf für einen Ersatzmaßstab ist umso höher, je weiter er sich von dem eigentlichen Belastungsgrund entfernt. Mit dem Flächenmaßstab sind gravierende Abweichungen von dem wirklichen Vergnügungsaufwand verbunden, den die Wettkunden tatsächlich betreiben. Stattdessen steht mit dem Wetteinsatz ein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung. BVerwG 9 C 7.16 - Urteil vom 29. Juni 2017 Vorinstanzen: OVG Münster 14 A 1599/15 - Urteil vom 13. April 2016 VG Gelsenkirchen 2 K 5800/14 - Urteil vom 12. Juni 2015 BVerwG 9 C 8.16 - Urteil vom 29. Juni 2017 Vorinstanzen: OVG Münster 14 A 1648/15 - Urteil vom 13. April 2016 VG Gelsenkirchen 2 K 280/15 - Urteil vom 12. Juni 2015 BVerwG 9 C 9.16 - Urteil vom 29. Juni 2017 Vorinstanzen: OVG Münster 14 A 1728/15 - Urteil vom 13. April 2016 VG Gelsenkirchen 2 K 626/15 - Urteil vom 12. Juni 2015

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online

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