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Die Wettbürosteuer der Stadt Dortmund ist in der derzeitigen Ausgestaltung unzulässig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Die Stadt besteuert mit der 2014 neu eingeführten Vergnügungssteuersatzung das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros. Das sind Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen das Mitverfolgen der Wettereignisse, u.a. durch Liveübertragung, ermöglichen. Steuerschuldner ist nach der Satzung der Betreiber des Wettbüros.
Drei Betreiber von Wettbüros wandten sich gegen ihre Heranziehung zu der
Zwar handelt es sich bei der Wettbürosteuer um eine örtliche Aufwandsteuer, zu deren Erhebung die Kommunen im Prinzip berechtigt sind. Denn mit der neuen
Die Wettbürosteuer setzt sich auch nicht in einen unzulässigen Widerspruch zur 2012 eingeführten Sportwettensteuer des Bundes. Der Bundesgesetzgeber hält einen relativ geringen Steuersatz von 5 % auf den Wetteinsatz für gerechtfertigt. Er will damit im Zusammenhang mit dem von den Bundesländern im Glücksspielstaatsvertrag vereinbarten Konzessionssystem einen Anreiz dafür bieten, den derzeit illegalen Markt für Sportwetten in die Legalität zu überführen. Mit dieser Zielsetzung steht die (zusätzliche) kommunale Wettbürosteuer jedenfalls dann nicht in Widerspruch, wenn sie - wie vorliegend - einen hinreichenden Abstand zu der bereits durch die Bundessteuer verursachten Steuerlast wahrt.
Der von der Stadt gewählte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online
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