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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.07.2008
BVerwG 9 A 5.07 -

Bahnhofsumbau und Schienenlärm: Keine Ansprüche nach der Verkehrslärmverordnung, wenn die Schienen weiter abrücken und die Vorbelastung somit abnimmt

Grünes Licht für Umbau des Bahnhofs Ostkreuz in Berlin

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat eine Klage gegen den geplanten Umbau des Bahnhofs Ostkreuz in Berlin-Friedrichshain abgewiesen.

Das Planvorhaben sieht grundlegende Umbau- und Modernisierungsarbeiten an den Bahnanlagen vor, die sich über einen Zeitraum von nahezu zehn Jahren erstrecken sollen. Ursprünglich hatten sich zahlreiche unterschiedlich betroffene Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss gewandt und u.a. verbesserten Lärm- und Erschütterungsschutz für ihre mit Wohn- und Geschäftshäusern bebauten Grundstücke in der Nachbarschaft des Bahnkreuzes begehrt.

Schienenlärm nimmt im Vergleich zur maßgeblichen Vorbelastung ab

Nach mehreren in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgenommenen Planergänzungen, die den Bedenken der Kläger durch zusätzliche Schutzauflagen teilweise Rechnung tragen, konnten die Streitsachen bis auf eine einvernehmlich beigelegt werden. Die verbleibende Klage einer Grundstückseigentümerin, der im Planfeststellungsbeschluss trotz hoher Lärmbelastung weder aktiver noch passiver Lärmschutz gewährt worden war, blieb ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Begründung aus, Ansprüche nach der Verkehrslärmschutzverordnung scheiterten daran, dass die Gleise von dem Grundstück der Klägerin abrückten und deshalb der Schienenlärm im Vergleich zur maßgeblichen Vorbelastung abnehme. Auf eine grundrechtliche Schutzpflicht der Beklagten könne sich die Klägerin gleichfalls nicht berufen, weil die verbleibende Lärmbelastung nicht dem Ausbauvorhaben zuzurechnen sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 45/08 des BVerwG vom 09.07.2008

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