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Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Revisionsverfahren die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Unternehmen des produzierenden Gewerbes die besondere Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für stromkostenintensive selbständige Unternehmensteile (§ 41 Abs. 5 EEG 2009) zur Begrenzung der von ihnen zu zahlenden EEG-Umlage in Anspruch nehmen können.
Im Verfahren BVerwG 8 C 8.14 macht die Klägerin, ein
Im Verfahren BVerwG 8 C 7.14 beansprucht die Klägerin für das Jahr 2012 eine Begrenzung der
Die Beklagte hatte durch ihr Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in beiden Verfahren die Anträge der Klägerinnen mit der Begründung abgelehnt, es handele sich bei dem jeweils in Rede stehenden Unternehmensbereich nicht um einen selbständigen Unternehmensteil i.S.v. § 41 Abs. 5 EEG 2009. Die dagegen gerichteten Klagen hatten in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Klägerinnen zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass ein selbständiger Unternehmensteil, für den nach § 41 Abs. 5 i.V.m. § 41 Abs. 1 bis 4 EEG 2009 unter bestimmten Voraussetzungen eine Begrenzung der
In den von den Klägerinnen angegriffenen Urteilen des Berufungsgerichts sind diese gesetzlichen Anforderungen teilweise verkannt worden. Beide Urteile stellen sich jedoch im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar. Im Verfahren BVerwG 8 C 7.14 fehlt es für den Unternehmensteil „Kunststoff - ohne Werkzeugbau“ jedenfalls an einem zum maßgeblichen Stichtag vorgelegten und ohne weitere behördliche Ermittlungen überprüfbaren Nachweis der selbst verbrauchten Strommenge. Für den Nachweis bedarf es einer gesicherten Tatsachengrundlage. Eine Schätzung ohne Angabe der Ausgangsdaten und der Methodik reicht dazu nicht aus. Im Verfahren BVerwG 8 C 8.14 ist der Unternehmensbereich „Walzbereich Grobblech (Blechtafelherstellung)“ bereits deshalb kein selbständiger Unternehmensteil, weil die hier hergestellten Grobbleche nicht am Markt platziert, sondern ausschließlich in der Wertschöpfungskette des Unternehmens weiter bearbeitet wurden.
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag für eine Abnahmestelle den Anteil der Strommenge nach § 37, der von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die stromintensive
Die Begrenzung erfolgt, um die Stromkosten dieser
(2) [...]
(1) Bei einem
1. der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 37 Abs. 1 bezogene und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden überstiegen hat,
2. das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007*) , 15 Prozent überschritten hat,
3. die Strommenge nach § 37 anteilig an das
4. eine Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energieverbrauch und die Potenziale zur Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden sind.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sind durch die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie der Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers, einer vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers auf Grundlage des Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisen.
Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 ist durch die Bescheinigung der Zertifizierungsstelle nachzuweisen.
(2a)
Absatz 2 gilt entsprechend.
Neu gegründete
Als Zeitpunkt der Neugründung gilt der Zeitpunkt, an dem erstmalig Strom zu Produktions- oder Fahrbetriebszwecken abgenommen wird.
(3) Für
Wird das
(4) Abnahmestelle sind alle räumlich zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen des Unternehmens auf einem Betriebsgelände, das über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für selbständige Teile des Unternehmens entsprechend.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 21357
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