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Die Verpflichtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Zahlung der Umlage gemäß § 37 Abs. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist nicht verfassungswidrig. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum im Ergebnis bestätigt.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, ein Textilunternehmen aus Selb, verlangt von dem beklagten Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus Bochum die für April 2012 entrichtete EEG-Umlage in Höhe von 9.990,31Euro zurückzuzahlen. Zwischen den Parteien bestand seinerzeit ein
Das Oberlandesgericht Hamm hat eine
Ein Verstoß gegen die Finanzverfassung liege nicht vor, weil die an den Letztverbraucher weitergegebene EEG-Umlage keine verfassungswidrige, vom Budgetbewilligungsrecht des Parlaments nicht erfasste "Sonderabgabe" sei. Die Umlage sei bereits keine öffentliche Abgabe. Sie habe keine Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand. Eine solche liege nur dann vor, wenn Einnahmen der öffentlichen Hand generiert würden oder die öffentliche Hand zumindest mittelbar Zugriff auf die Geldmittel erhalte. Sie müsse die Verfügungsgewalt über die Geldmittel erhalten und diese steuern und einsetzen. Bei der EEG-Umlage sei das nicht der Fall, weil sie ausschließlich an den Übertragungsnetzbetreiber als juristische Personen des Privatrechts zu zahlen sei. Sämtliche Geldmittel, die durch das EEG geschaffen und gesteuert würden, flößen ausschließlich zwischen juristischen Personen des Privatrechts.
Eine andere Beurteilung rechtfertige auch nicht der Umstand, dass der im EEG geregelte Förderungsmechanismus ein System darstelle, durch welches die Förderung erneuerbarer Energien als öffentliche Aufgabe durch die Schaffung von Leistungsbeziehungen zwischen Personen des Privatrechts geregelt und so von der öffentlichen Hand "ausgelagert" werde. Unerheblich sei insoweit auch, dass es für den Stromkunden keinen signifikanten Unterschied mache, ob er die EEG-Umlage aufgrund einer Abgabenpflicht der öffentlichen Hand oder deswegen zahle, weil sein Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Umlage aufgrund einer vertraglichen Regelung an ihn "weitergebe". Diese Umstände änderten nichts daran, dass die EEG-Umlage mangels Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand keine "Sonderabgabe" sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 15837
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