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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.06.2013
BVerwG 8 C 10.12, BVerwG 8 C 12.12 und BVerwG 8 C 17.12 -

Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen war europarechtswidrig

Monopol schränkte Freiheiten unverhältnismäßig ein und trug nicht zur Verwirklichung der gesetzlichen Monopolziele der Suchtbekämpfung und des Jugend- und Spielerschutzes bei

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat in drei Revisionsverfahren entschieden, dass das Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen im Zeitraum von 2006 bis 2012 die europarechtliche Niederlassungs- und Dienst­leistungs­freiheit verletzt hat.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls vermittelten in Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr und Bochum Sportwetten an private Wettanbieter im EU-Ausland. Weder diese noch die Kläger verfügten über eine im Inland gültige Erlaubnis. Die Städte untersagten die unerlaubte Vermittlung in den Jahren 2006 und 2007 mit der Begründung, eine Erlaubnis könne wegen des damals im Lotteriestaatsvertrag und seit 2008 im Glücksspielstaatsvertrag geregelten Sportwettenmonopols nicht erteilt werden.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Die Klagen der Vermittler wurden von den Verwaltungsgerichten abgewiesen, hatten aber im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münster Erfolg. Während des Revisionsverfahrens hat das Land Nordrhein-Westfalen zum Dezember 2012 den neuen Glücksspielstaatsvertrag umgesetzt, der anstelle des Sportwettenmonopols ein Konzessionssystem vorsieht.

Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen verstieß gegen europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der beklagten Städte bezüglich der Zeit bis November 2012 zurückgewiesen. Für diese Zeit ist das Oberverwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen gegen die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstieß. Es schränkte die Freiheiten unverhältnismäßig ein, weil es nicht kohärent und systematisch dazu beitrug, die gesetzlichen Monopolziele der Suchtbekämpfung und des Jugend- und Spielerschutzes zu verwirklichen. Allerdings folgt dies nicht schon aus den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur gegenläufigen Glücksspielpolitik im Bereich des gewerblichen Automatenspiels. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ließ diese Politik die Eignung des Sportwettenmonopols zur Suchtbekämpfung nur entfallen, wenn sie zur Folge hatte, dass das Ziel der Spielsuchtbekämpfung mit dem Monopol nicht mehr wirksam verfolgt werden konnte. Tatsachen, die eine so erhebliche Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Monopolregelung belegen, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt.

Sportwettenmonopol diente nicht der Suchtbekämpfung, sondern vor allem fiskalischen Zwecken

Das Gericht hat aber zutreffend angenommen, dass deren Unverhältnismäßigkeit sich jedenfalls aus einer systematisch zum Glücksspiel anreizenden Werbung der Monopolträger - der staatlichen Lotto- und Totogesellschaften - ergibt. Die Werbepraxis deutet darauf hin, dass das Monopol tatsächlich nicht der Suchtbekämpfung, sondern anderen, insbesondere fiskalischen Zwecken diente. Dabei ist nicht nur die nordrhein-westfälische Werbung für Sportwetten, sondern auch die Werbung für das Lotto-Angebot zu berücksichtigen. Wegen der im Deutschen Lotto- und Totoblock abgestimmten Dachmarkenstrategie und der gemeinsamen Werberichtlinien ist darüber hinaus die Werbung in anderen Bundesländern in die Beurteilung einzubeziehen. Unzulässig waren insbesondere die "Lotto-hilft"-Kampagne, die das Glücksspiel zum sozial verantwortlichen Handeln aufwertete, und die massive Jackpot-Werbung, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellte. Sie wurde fortgesetzt, obwohl sie nach der eigenen Einschätzung eines Monopolträgers sonst nicht Spielwillige zur Teilnahme am Glücksspiel bewegte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen zu BVerwG 8 C 12.12:
  • Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2007
    [Aktenzeichen: 3 K 2865/07]
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 10.01.2012
    [Aktenzeichen: 4 A 3362/07]
Vorinstanzen zu BVerwG 8 C 17.12:
  • Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 17.09.2008
    [Aktenzeichen: 7 K 2474/07]
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 21.02.2012
    [Aktenzeichen: 4 A 2847/08]
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