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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die so genannte „Biblis-Auflage“ weitgehend – bis auf die darin enthaltene Informations- und Meldepflicht der Betreiberin – wegen Unbestimmtheit rechtswidrig ist.
Mit der streitigen nachträglichen
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte die
Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Betreiberin könne in beiden Fällen nicht hinreichend deutlich erkennen, wann und unter welchen Voraussetzungen diese Pflicht ausgelöst werde. Es hat insbesondere beanstandet, dass das Verhältnis der angeordneten Betriebseinstellung zu den zahlreichen Auflagen in der Genehmigung und den darin enthaltenen differenzierten Reaktionen auf die Nichteinhaltung von Grenzwerten und anderen Kontrolldaten unklar sei. Soweit in der streitigen
Die angeordnete Melde- und Informationspflicht hat das Bundesverwaltungsgericht hingegen für hinreichend bestimmt gehalten und die Klage insoweit abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung hatte der Beklagte erklärt, die Pflicht zur Information greife ein, wenn gesicherte naturwissenschaftlich-technische Erkenntnisse bei der Betreiberin Zweifel an dem Nachweis der Störfallbeherrschung weckten. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, solche die Informationspflicht auslösenden Zweifel seien für die Betreiberin ohne Weiteres erkennbar, wenn sie etwa wegen Unklarheiten mit dem Hersteller in Erörterungen eingetreten sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 42/08 des BVerwG vom 02.07.2008
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Dokument-Nr. 6307
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