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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.02.2020
BVerwG 7 C 3.19 -

Diesel-Verkehrsverbot kann bei absehbarer Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid unverhältnismäßig sein

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist sowohl bei der Anordnung von Maßnahmen zur Einhaltung von Grenzwerten als auch bei der Ausgestaltung zu beachten

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass ein Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge unverhältnismäßig sein kann, wenn nach einer Prognose auf hinreichend sicherer Grundlage der Grenzwert für Stickstoffdioxid in Kürze eingehalten wird.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein deutschlandweit tätiger Umweltverband. Er beansprucht die weitere Fortschreibung des zuletzt 2018 überarbeiteten Luftreinhalteplans für die beigeladene Stadt Reutlingen. Er machte geltend, dass bis in das Jahr 2020 hinein der Grenzwert für Stickstoffdioxid überschritten werde.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verurteilte das beklagte Land, den Luftreinhalteplan unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid enthält. Der Plan verzichte zu Unrecht auf Dieselfahrverbote. Auch seien die bei der Planung zugrunde gelegten Prognosen teilweise nicht hinreichend belegt.

BVerwG: Dieselfahrverbot musste nicht zwingend vorgesehen werden

Auf die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen änderte das Bundesverwaltungsgericht das Urteil und verurteilte den Beklagten zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Luftreinhalteplan leidet an den festgestellten Prognosefehlern. Allerdings war - anders als der Verwaltungsgerichtshof meinte - ein Dieselfahrverbot nicht zwingend vorzusehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist sowohl bei der Anordnung von Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte als auch bei deren Ausgestaltung zu beachten. Ein Dieselfahrverbot kann insbesondere dann unverhältnismäßig sein, wenn die baldige Einhaltung des Grenzwerts absehbar ist. Aus der jüngst in Kraft getretenen Vorschrift des § 47 Abs. 4a BImSchG ergibt sich nichts anderes.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)

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