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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.11.2014
BVerwG 7 C 19.12 und BVerwG 7 C 20.12 -

Bundes­tags­ver­waltung muss Auskunft über Nutzung des Sachleistungskontos der Abgeordneten des Deutschen Bundestages erteilen

Anspruch auf Auskunft über Anschaffungen von Abgeordneten unter Namensnennung besteht jedoch nicht

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Bundes­tags­ver­waltung Auskunft zur Nutzung des so genannten Sachleistungskontos der Abgeordneten des Deutschen Bundestages erteilen muss, soweit sich die Angaben nicht auf einzelne Abgeordnete unter Namensnennung, sondern auf die Gesamtheit der Abgeordneten beziehen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, Redakteur einer großen überregionalen Tageszeitung, verlangt von der Bundestagsverwaltung Zugang zu Informationen über Anschaffungen, die Abgeordnete des Deutschen Bundestages getätigt haben. Die Abgeordneten haben die Möglichkeit, im Rahmen ihrer vom Abgeordnetengesetz vorgesehenen Amtsausstattung bis zu einem Höchstbetrag von 12.000 Euro jährlich Gegenstände für ihren Büro- und Geschäftsbedarf zu kaufen und über ein Sachleistungskonto bei der Verwaltung des Bundestages abzurechnen.

Redakteur verlangt Zugang zu Unterlagen über Anschaffung von Montblanc-Füllern, Digitalkameras und iPods

Nach Hinweisen auf den Erwerb hochwertiger Schreibgeräte beantragte der Kläger unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Zugang zu den Unterlagen der Bundestagsverwaltung über die Anschaffung von Montblanc-Füllern und Digitalkameras (BVerwG 7 C 19.12) sowie Auskunft über den Erwerb von iPods (BVerwG 7 C 20.12).

Vorinstanzen verneinen Anspruch auf Zugang zu Unterlagen

Die Klagen gegen die ablehnenden Bescheide blieben in den Vorinstanzen erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Zugangsanspruch verneint, weil es insgesamt - auch bei den auf die Gesamtheit der Abgeordneten bezogenen Auskünften - um personen- und mandatsbezogene Informationen gehe.

BVerwG bejaht Anspruch auf Auskünfte über Anschaffungen der Gesamtheit der Abgeordneten ohne Namensnennung

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt, soweit der Kläger Auskunft über die Anschaffungen von Abgeordneten unter Namensnennung begehrt hat. Bei diesen Auskünften handelt es sich um personenbezogene Daten aus Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Mandat stehen und durch das Gesetz besonders geschützt sind. Soweit der Kläger auch Auskünfte zu den Anschaffungen der Gesamtheit der Abgeordneten begehrt, hat das Bundesverwaltungsgericht einen Informationsanspruch bejaht. Insoweit geht es nicht um personenbezogene Daten, da nicht ersichtlich ist, wie aus solchen Angaben auch bei Nutzung zusätzlichen Wissens auf die Anschaffungen individualisierter Abgeordneter geschlossen werden kann.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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