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Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber in seinem Betrieb erwerbsfähige Hilfebedürftige iSv. § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II – sog. Ein-Euro-Jobber – beschäftigen will.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Beschäftigung von Ein-Euro-Jobbern eine mitbestimmungspflichtige Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist. Zwar sind die Ein-Euro-Jobber keine Arbeitnehmer. Sie werden aber in den Betrieb eingegliedert und verrichten zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern zur Verwirklichung des Betriebszwecks weisungsgebundene Tätigkeiten. Dies genügt für das Mitbestimmungsrecht.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts gab daher – wie bereits die Vorinstanzen – dem Antrag des Betriebsrats einer Pflegeeinrichtung statt, der gerichtlich festgestellt wissen wollte, dass ihm bei der Beschäftigung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Mitbestimmungsrecht zusteht.
Der Betriebsrat hat bei der Beschäftigung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen iSv. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG mitzubestimmen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 70/07 des BAG vom 02.10.2007
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Dokument-Nr. 4939
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