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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.08.2015
BVerwG 6 C 8.14, BVerwG 6 C 9.14, BVerwG 6 C 10.14 -

Genehmigung des Briefportos der Deutschen Post in den Jahren 2003 bis 2005 rechtswidrig

Bundesnetzagentur verstößt bei Genehmigung der Entgelte gegen gesetzliche Vorgaben

Die Bundesnetzagentur hat der Deutschen Post in den Jahren 2003, 2004 und 2005 zu hohe Entgelte für die Post­dienst­leistungen "Standardbrief" national, "Kompaktbrief" national, "Großbrief" national und "Postkarte" national genehmigt. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Auf der Grundlage der Bestimmungen des Postgesetzes und der Post-Entgeltregulierungsverordnung fasste die Bundesnetzagentur durch einen Beschluss aus dem Jahr 2002 die der Entgeltgenehmigung unterliegenden Postdienstleistungen der beigeladenen Deutschen Post in drei Körben zusammen, darunter einem Korb mit den Formaten Postkarte, Standardbrief, Kompaktbrief und Großbrief. Der Beschluss stellte ferner das Ausgangsentgeltniveau für die Dienstleistungen der drei Körbe entsprechend dem nach den Absatzmengen des Jahres 2001 gewichteten Durchschnitt der Entgelte fest und legte die gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate sowie eine zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate fest. Diese Maßgrößen sollten für den Geltungszeitraum des Beschlusses bis Ende 2007 die dann jeweils für ein Jahr zu erteilenden Genehmigungen konkreter Entgelte bestimmen.

OVG: Kläger wird durch Entgeltgenehmigungen nicht in eigenen Rechten verletzt

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder Postdienstleistungen erbringen. Er wendet sich als Postkunde unter anderem gegen die Genehmigungen der Entgelte, welche die Bundesnetzagentur auf der Grundlage der festgelegten Maßgrößen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 für die Postdienstleistungen Postkarte, Standardbrief, Kompaktbrief und Großbrief erteilt hat. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klagen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Berufungen des Klägers zurückgewiesen und dies in erster Linie damit begründet, der Kläger werde durch die an die Beigeladene gerichteten Entgeltgenehmigungen nicht in eigenen Rechten verletzt. Er schulde zwar - wie wohl fast jeder in Deutschland - im Falle eines geschlossenen Beförderungsvertrages das genehmigte Entgelt; dies rechtfertige aber nicht die Annahme, durch eine rechtswidrige Genehmigung könnten eigene Rechte des Klägers verletzt sein.

BVerwG bejaht Verletzung eigener Rechten des Klägers durch rechtswidrige Genehmigung

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revisionen des Klägers die drei Entgeltgenehmigungen mit Bezug auf das Rechtsverhältnis zwischen der beigeladenen Deutschen Post und dem Kläger für die Jahre 2003, 2004 und 2005 aufgehoben: Soweit der Kläger als Kunde der beigeladenen Deutschen Post mit ihr - etwa durch Einwurf eines frankierten Briefes in den Postkasten - Beförderungsverträge schließt, kann er gegen die Genehmigung des dafür geschuldeten Entgelts Klage erheben. Er kann geltend machen, dass die Genehmigung gegen die insoweit einschlägigen Bestimmungen des Postgesetzes und der Post-Entgeltregulierungsverordnung über die Höhe zulässiger Entgelte. Durch eine deshalb rechtswidrige Genehmigung wird er in eigenen Rechten verletzt.

Vorgehen der Bundesnetzagentur nicht von gesetzlichen Vorgaben gedeckt

In der Sache hat die Bundesnetzagentur bei der Genehmigung der Entgelte gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen. Sie hat insbesondere die Produktivitätsfortschrittsrate so festzulegen, dass die auf dieser Grundlage genehmigten Entgelte im Durchschnitt die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung der in dem Korb zusammengefassten Postdienstleistungen nicht übersteigen. Hiervon ist die Bundesnetzagentur abgewichen. Sie hat ausdrücklich von einer vollständigen Annäherung der Entgelte an diese Kosten abgesehen, weil dies im Interesse finanzschwächerer Wettbewerber der beigeladenen Deutschen Post liege und so der Herbeiführung eines funktionierenden Wettbewerbs auf den Postmärkten diene. Dieses Vorgehen ist von den gesetzlichen Vorgaben nicht gedeckt.

Kläger kann nachgewiesenermaßen gezahlte Entgelte zurückverlangen

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Genehmigungen nur aufgehoben, soweit sie mit Bezug auf das Rechtsverhältnis zwischen der beigeladenen Deutschen Post und dem Kläger Entgelte genehmigen. Der Kläger kann als Folge nachgewiesenermaßen gezahlte Entgelte zurückverlangen. Auf andere Kunden wirken die Entscheidungen sich nicht aus.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 27.11.2007
    [Aktenzeichen: 22 K 9007/04, 22 K 3808/03 und 22 K 8715/03]
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 09.12.2009
    [Aktenzeichen: 13 A 478/08, 13 A 476/08 und 13 A 477/08]
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