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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.01.2013
BVerwG 6 C 6.12 -

Nach Jungen und Mädchen getrennte Schule erlaubt: BVerwG genehmigt privates katholisches Jungengymnasium in Potsdam

Grundgesetz erlaubt monoedukative Privatschulen

Die Privatschulfreiheit des Grundgesetzes schließt das Recht ein, Ersatzschulen zu errichten, die monoedukativen, d.h. nach Geschlechtern getrennten Unterricht anbieten. Durch den Besuch einer Ersatzschule wird die Schulpflicht erfüllt. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Im zugrunde liegenden Fall versagte das beklagte Bildungsministerium des Landes Brandenburg dem Kläger, einem privaten Schulträger, die Genehmigung, in Potsdam ein privates Jungengymnasium als Ersatzschule zu errichten. Hinter dem privaten Schulträger steht eine Initiative, die dem konservativ-katholischen Bund Opus Dei nahesteht. Das Ministerium verwies in der Versagung allein auf die monoedukative Ausrichtung der Schule, die im Widerspruch zur Gleichberechtigung von Mann und Frau stehe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.

Geplante Schule kann nach Schulform und Art und Dauer öffentliche Schulen im Lande Brandenburg ersetzen

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des beklagten Bildungsministeriums zurückgewiesen. Die geplante Schule kann nach Schulform sowie nach Art und Dauer des Bildungsgangs öffentliche Schulen im Lande Brandenburg ersetzen. Die nach dem Grundgesetz für die Ersatzschulgenehmigung darüber hinaus erforderliche Gleichwertigkeit hinsichtlich der Lehrziele setzt zwar unter anderem voraus, dass der private Schulträger im Rahmen des Unterrichts das Erziehungsziel der Verinnerlichung der Gleichberechtigung der Geschlechter durch die Schüler beachtet. Private Schulträger dürfen aber Methoden und Organisationsformen des Unterrichts grundsätzlich nach Maßgabe ihrer eigenen pädagogischen Einschätzungen frei gestalten. Die Einschätzung des Klägers, eine Verinnerlichung der Gleichberechtigung der Geschlechter durch die Schüler sei auch bei monoedukativer Unterrichtsgestaltung möglich, hat das Bildungsministerium hinzunehmen.

Brandenburgisches Bildungsministerium muss Genehmigungsverfahren fortsetzen

Eine Genehmigungsversagung wäre nur zulässig gewesen, wenn diese Einschätzung im Widerspruch zu einem im Wesentlichen gesicherten, in der Fachwelt weitgehend anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisstand stünde. Dies ist jedoch nach der tatrichterlichen Würdigung durch die Vorinstanz, die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden ist, nicht der Fall. Das brandenburgische Bildungsministerium ist daher verpflichtet, das Genehmigungsverfahren fortzusetzen und die übrigen einschlägigen Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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