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Die Privatschulfreiheit des Grundgesetzes schließt das Recht ein, Ersatzschulen zu errichten, die monoedukativen, d.h. nach Geschlechtern getrennten Unterricht anbieten. Durch den Besuch einer Ersatzschule wird die Schulpflicht erfüllt. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Im zugrunde liegenden Fall versagte das beklagte Bildungsministerium des Landes Brandenburg dem Kläger, einem privaten Schulträger, die
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des beklagten Bildungsministeriums zurückgewiesen. Die geplante Schule kann nach Schulform sowie nach Art und Dauer des Bildungsgangs öffentliche Schulen im Lande Brandenburg ersetzen. Die nach dem Grundgesetz für die Ersatzschulgenehmigung darüber hinaus erforderliche Gleichwertigkeit hinsichtlich der Lehrziele setzt zwar unter anderem voraus, dass der private Schulträger im Rahmen des Unterrichts das Erziehungsziel der Verinnerlichung der Gleichberechtigung der Geschlechter durch die Schüler beachtet. Private Schulträger dürfen aber Methoden und Organisationsformen des Unterrichts grundsätzlich nach Maßgabe ihrer eigenen pädagogischen Einschätzungen frei gestalten. Die Einschätzung des Klägers, eine Verinnerlichung der Gleichberechtigung der Geschlechter durch die Schüler sei auch bei monoedukativer Unterrichtsgestaltung möglich, hat das Bildungsministerium hinzunehmen.
Eine Genehmigungsversagung wäre nur zulässig gewesen, wenn diese Einschätzung im Widerspruch zu einem im Wesentlichen gesicherten, in der Fachwelt weitgehend anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisstand stünde. Dies ist jedoch nach der tatrichterlichen Würdigung durch die Vorinstanz, die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden ist, nicht der Fall. Das brandenburgische Bildungsministerium ist daher verpflichtet, das Genehmigungsverfahren fortzusetzen und die übrigen einschlägigen Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 15137
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