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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.03.2015
BVerwG 6 C 31.14 -

Blockierpflicht für ererbte Schusswaffen auch in Altfällen rechtmäßig

Erstreckung auf Altfälle ist mit verfassungs­rechtlichem Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar

Die Pflicht, ererbte Schusswaffen durch ein Blockiersystem zu sichern, gilt auch für solche Waffen, die der Erbe aufgrund eines Erbfalles vor Einführung der Blockierpflicht in das Waffengesetz erworben hatte. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Wer infolge eines Erbfalls eine erlaubnispflichtige Waffe erwirbt, erhält für diese Waffe eine waffenrechtliche Erlaubnis, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und er selbst zuverlässig und persönlich geeignet ist, ohne dass anders als sonst ein Bedürfnis für den Waffenbesitz nachgewiesen sein muss. Durch ein Gesetz aus dem Jahr 2008 hat der Gesetzgeber in das Waffengesetz eine Bestimmung eingefügt, nach welcher ererbte Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern sind.

Klägerin hält gesetzliche Blockierpflicht in Altfällen für nicht gültig

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens wurde als Erbin ihres 2001 verstorbenen Ehemannes Eigentümerin von Schusswaffen. Das beklagte Polizeipräsidium erteilte ihr hierfür waffenrechtliche Erlaubnisse. Im Jahre 2011 gab es der Klägerin auf, die Schusswaffen mit einem Blockiersystem zu versehen. Die Klägerin erhob hiergegen mit der Begründung Klage, die gesetzliche Blockierpflicht gelte nicht für Waffen, die durch einen Erbfall vor Einfügung der Blockierpflicht in das Waffengesetz erworben worden sind. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen; das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Gesetzliche Blockierpflicht gilt für sämtliche geerbte erlaubnispflichtige Schusswaffen unabhängig vom Zeitpunkt der Erwerbs

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen: Die gesetzliche Blockierpflicht gilt für sämtliche erlaubnispflichtige Schusswaffen, die durch Erbfall erworben wurden, unabhängig vom Zeitpunkt der Erwerbs. Die Blockierpflicht soll im Sinne einer konsequenten Risikominimierung die mit dem Besitz ererbter Schusswaffen verbundene abstrakte Gefahr einer Schädigung Dritter verringern, welche der Gesetzgeber bei fehlendem waffenrechtlichen Bedürfnis des Besitzers für nicht hinnehmbar erachtet hat. Wären nur Erbfälle ab dem Jahr 2008 einbezogen, würde die angestrebte Risikoverringerung erst allmählich über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten eintreten. Diese Erstreckung auf Altfälle ist mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar.

Ausgestaltung des Waffenrechts dient dem Schutz für Leben und körperliche Unversehrtheit der Bürger

Der Gesetzgeber hat allgemein ein berechtigtes Interesse daran, die mit dem Waffengesetz jeweils verfolgten Sicherungszwecke möglichst rasch zur Geltung zu bringen. Er handelt bei der Ausgestaltung des Waffenrechts mit dem Ziel, seine verfassungsrechtliche Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit der Bürger zu erfüllen. Er kann deshalb in aller Regel das Recht zum Umgang mit Waffen verschärfen, ohne hieran durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes beschränkt zu werden. Umgekehrt kann derjenige, dem der Umgang mit Waffen erlaubt ist, in aller Regel nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass die hierfür geltenden Anforderungen für alle Zukunft unverändert bleiben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 28.06.2012
    [Aktenzeichen: 20 K 6147/11]
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 15.05.2014
    [Aktenzeichen: 20 A 1853/12]
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