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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 02.10.2007
1 L 582/07.MZ -

Waffenerlaubnis - Widerruf nach Verhängung einer Freiheitsstrafe ein Muss

Wenn der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, muss die Erlaubnis widerrufen werden, unabhängig davon, auf welchen Delikten die Verurteilung beruht. So die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall.

Der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis aus Rheinhessen (Antragsteller) war 2002 wegen gemeinschaftlichen Betruges zu einem Jahr und 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Unter Einbeziehung dieser Strafe wurde er 2005 wegen Betruges, Verstoßes gegen das Ausländergesetz, Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen und Arbeitnehmerbeiträgen sowie wegen Insolvenzverschleppungen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Gestützt hierauf widerrief die zuständige Behörde seine waffenrechtliche Erlaubnis mit sofortiger Wirkung.

Der Antragsteller wandte sich an das Verwaltungsgericht. Seine Verurteilung wegen Vermögensdelikten mache ihn im Hinblick auf den Waffenbesitz nicht unzuverlässig. Er schieße seit mehr als zwanzig Jahren, auch bei Jagden, und sei insofern noch nie negativ aufgefallen.

Die Richter der 1. Kammer haben die behördliche Entscheidung bestätigt. Bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr sei der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis als unzuverlässig anzusehen. Nach der Änderung des Waffengesetzes im Jahr 2002 knüpfe die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nur noch an die ausgeworfene Strafe an, die Art der der Verurteilung zugrunde liegenden Delikte spiele keine Rolle mehr. Dem unzuverlässigen Erlaubnisinhaber müsse die Behörde die Erlaubnis widerrufen, ein Ermessen stehe ihr nicht zu.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/07 des VG Mainz vom 09.11.2007

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