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Vor dem Bundesverwaltungsgericht hatten Klagen gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur über die Vergabe von Funkfrequenzen teilweise Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Teil des Streitstoffs zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls betreibt ein eigenes Funknetz auf der Grundlage von Frequenznutzungsrechten, die ihr ab 1999 befristet bis 2007 zugeteilt worden waren, aber trotz eines entsprechenden Antrages nicht verlängert worden sind. Nachdem die
Gegen diese vier Anordnungen erhob die Klägerin Klagen vor dem Verwaltungsgericht Köln. Nach Abweisung der Klagen fand im April und Mai 2010 das Versteigerungsverfahren statt, zu dem die Klägerin nicht zugelassen wurde. Mit der Revision zum Bundesverwaltungsgericht bezweckte sie, der umstrittenen Frequenzvergabe nachträglich die Grundlage entziehen.
In den Streitsachen gegen die Anordnung, dass der Zuteilung sämtlicher Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzugehen hat (Rechtsstreit BVerwG 6 C 3.10), und gegen die Entscheidung für die Vergabe in Form eines Versteigerungsverfahrens (Rechtsstreit BVerwG 6 C 5.10) ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bislang nicht vollständig aufgeklärt. Das betrifft zum einen die Frequenzknappheit als Voraussetzung für die Anordnung eines Vergabeverfahrens. Ein das Frequenzangebot übersteigender Bedarf, bezogen auf den Zeitpunkt der Vergabeentscheidung und die Gesamtheit der zur gemeinsamen Vergabe verbundenen Frequenzen, wurde nicht hinreichend festgestellt. Auch ist nicht genügend geklärt, ob und inwieweit auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt, auf dem die neu vergebenen Funkfrequenzen verwendet werden dürfen, in der Vergangenheit bereits Frequenzen ohne Versteigerungsverfahren zugeteilt worden sind. Eine dahingehende Feststellung hat regelmäßig wesentliche Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob die
Falls die Entscheidungen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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