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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.01.2011
BVerwG 6 C 2.10 -

BVerwG: Direktzuweisung von Funkfrequenzen zur Förderung des nachhaltigen Wettbewerbs zwischen großen deutschen Mobilfunknetzbetreibern mit regulatorischen Zielen des Telekommunikationsgesetzes vereinbar

Klage gegen Verlagerung von Funkfrequenzen erfolglos

Die Entscheidung der Bundesnetzagentur, bestimmte Funkfrequenzen zur Förderung eines nachhaltigen Wettbewerbs zwischen den vorhandenen vier deutschen Mobilfunknetzbetreibern einem oder mehreren von ihnen direkt zuzuteilen und erst im Austausch freigegebene - gleichwertige - Frequenzen einem Vergabeverfahren zuzuführen, kann mit den regulatorischen Zielen des Telekommunikationsgesetzes vereinbar sein. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht und bestätigte eine Klageabweisung eines Telekommunikationsunternehmens, das sich gegen eine so genannte Frequenzverlagerung durch die Bundesnetzagentur gewandt hatte.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls bietet auf der Grundlage eines eigenen Funknetzes Sprachtelefondienst und einen funkgestützten Internetzugang an. Die dafür benötigten Funkfrequenzen im 2600-MHz-Band waren ihr seit dem Jahr 1999 zugeteilt worden; tatsächlich nutzt sie sie allerdings nur zu einem geringen Teil. Die Bemühungen der Klägerin um eine Verlängerung der schon am 31. Dezember 2007 ausgelaufenen und seither für sie nur noch übergangsweise verfügbaren Frequenznutzungsrechte blieben bislang erfolglos.

Klägerin beansprucht Teilnahme an diskriminierungsfreiem Vergabeverfahren für 900-MHz-Frequenzen

Im Februar 2006 entschied die Bundesnetzagentur nach vorheriger Anhörung der Marktteilnehmer, ehemals militärisch genutzte Frequenzen im 900-MHz-Bereich den beigeladenen Mobilfunknetzbetreibern E-Plus und O2 zuzuteilen. Das Frequenznutzungskonzept der Behörde sah vor, dass die beiden Mobilfunknetzbetreiber andere Frequenzen aus dem 1800-MHz-Band zurückzugeben hatten, deren Neuzuteilung alsdann einem Vergabeverfahren vorbehalten sein sollte. Die Klägerin machte demgegenüber geltend, dass ihr bereits hinsichtlich der - von ihr als höherwertig erachteten - 900-MHz-Frequenzen ein Anspruch auf Teilnahme an einem diskriminierungsfreien Vergabeverfahren zustehe. Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Köln und dem Oberverwaltungsgericht Münster ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Zuteilungsvoraussetzungen der Bundesnetzagentur für begehrte Frequenzen aus 900-MHz-Bereich nicht erfüllt

Die Entscheidung der Bundesnetzagentur, bestimmte Funkfrequenzen zur Förderung eines nachhaltigen Wettbewerbs zwischen den vorhandenen vier deutschen Mobilfunknetzbetreibern einem oder mehreren von ihnen direkt zuzuteilen und erst im Austausch freigegebene - gleichwertige - Frequenzen einem Vergabeverfahren zuzuführen, kann mit den regulatorischen Zielen des Telekommunikationsgesetzes vereinbar sein. Unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein derartiges Vorgehen der Bundesnetzagentur erfüllt sind und ob sie ihr diesbezügliches Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, wurden durch die gewählte Verfahrensgestaltung hier jedenfalls keine subjektiven Rechte der Klägerin verletzt. Denn sie erfüllte in dem dafür maßgeblichen Zeitpunkt der angegriffenen (abschließenden) Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Frequenzverlagerung nicht die Zuteilungsvoraussetzungen an sich, nachdem sie auch nicht ansatzweise ein eigenes Konzept für eine effiziente Nutzung der begehrten Frequenzen aus dem 900-MHz-Bereich entwickelt hatte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/a-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 23.11.2007
    [Aktenzeichen: 11 K 5392/06]
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 26.05.2009
    [Aktenzeichen: 13 A 424/08]
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