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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.03.2012
BVerwG 6 C 19.11 -

Bewertung einer schriftlichen Arbeit mit „ungenügend (0 Punkte)“ bei bloßer Kontaktaufnahme mit dem Prüfer unverhältnismäßig

Herabsetzung der Note verstößt gegen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und stellt Verletzung des Grundrechts auf Berufswahlfreiheit dar

Die bloße Kontaktaufnahme einer Kandidatin in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung mit dem Prüfer einer von ihr verfassten Examensklausur darf nicht schon als solche als unzulässiger Versuch einer Beeinflussung des Prüfers sanktioniert werden. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

In dem entschiedenen Fall verfehlte die Klägerin aufgrund der Ergebnisse ihrer schriftlichen Prüfungsleistungen die Zulassung zur mündlichen Prüfung und legte hiergegen Widerspruch ein. Sie rief den Prüfer einer ihrer Klausuren an, der vom Landesjustizprüfungsamt wegen ihres Widerspruchs mit einer Überprüfung seiner Benotung beauftragt worden war. Hierbei erbat sie nähere Erläuterungen zu den Gründen der Notenvergabe. Das sächsische Justizprüfungsamt sah hierin einen nach der sächsischen Justizausbildungs- und Prüfungsordnung unzulässigen Beeinflussungsversuch und setzte die Note der Klausur unter Abbruch des Prüfungsverfahrens nachträglich auf „ungenügend (0 Punkte)“ herab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die notwendige Unbefangenheit des Prüfers im Rahmen der Überprüfung der vergebenen Benotung sei mit dem Anruf beeinträchtigt worden, da die Kandidatin ihn davon in Kenntnis gesetzt habe, dass sie bereits zum zweiten Mal an der Prüfung teilnehme und unter anderem wegen seiner Benotung nicht die hinreichende Punktezahl erreicht habe, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Verwaltungsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben und das Landesjustizprüfungsamt zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verpflichtet. Auf die hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht die Klage der Kandidatin abgewiesen.

Seitens der Klägerin mitgeteilte Umstände nicht geeignet, die Unbefangenheit des Prüfers zu beeinträchtigen

Das Bundesverwaltungsgericht ist dem Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt und hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wiederhergestellt. Es dient der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren und ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn prüfungsrechtliche Bestimmungen die Notenherabsetzung bei Prüfungsleistungen vorsehen, deren Bewertung ein Kandidat durch Einwirken auf den Prüfer zu beeinflussen versucht. Die von der Klägerin mitgeteilten Umstände waren aber ihrem Inhalt nach nicht geeignet, die Unbefangenheit des Prüfers zu beeinträchtigen. Von einem verantwortungsbewussten und gewissenhaften Prüfer kann erwartet werden, dass er solche Mitteilungen richtig einzuordnen weiß und sich von ihnen im Rahmen seiner Bewertung nicht beeinflussen lässt. Daher war es nicht geboten, das Verhalten der Klägerin mit einer Sanktion zu belegen, um die Chancengleichheit im Prüfungsverfahren gegenüber anderen Kandidaten zu wahren, wie sie durch die hier einschlägige landesrechtliche Ermächtigungsnorm geschützt wird. Die gleichwohl vorgenommene Herabsetzung der Note auf „ungenügend (0 Punkte)“ verstieß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und verletzte dadurch das Grundrecht der Klägerin auf Berufswahlfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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