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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.03.2017
BVerwG 6 C 16.16 und BVerwG 6 C 28.16 -

Kein Anspruch auf Veröffentlichung von Petitionen auf Internetseite des Petitions­ausschusses des Deutschen Bundestags

Veröffentlichungen sind nicht zur Unterstützung von Petenten bei Werbung für allgemeine Anliegen bestimmt

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags entscheidet ohne Bindungen an subjektive Rechte der Petenten darüber, ob Petitionen auf seiner Internetseite "epetitionen" veröffentlicht werden. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Petitionsausschuss betreibt der Internetseite "epetitionen" auf der Grundlage einer von ihm hierzu erlassenen Richtlinie. Danach können Petitionen, die auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Formular eingereicht werden und für die Dauer von vier Wochen auf der Seite veröffentlicht werden, wenn sie inhaltlich ein Anliegen von allgemeinem Interesse zum Gegenstand haben, das für eine sachliche öffentliche Diskussion geeignet ist. Einen Anspruch auf Veröffentlichung schließt die Richtlinie ausdrücklich aus. Während der Veröffentlichung können weitere Personen die Petitionen mitzeichnen oder Diskussionsbeiträge abgeben. Danach nimmt das übliche Petitionsverfahren seinen Lauf, d.h. der Bundestag entscheidet aufgrund der Empfehlung des Petitionsausschusses über die weitere Behandlung der Petition. Dieses Verfahren durchlaufen auch Petitionen, die nicht veröffentlicht werden. Den Petenten werden die Entscheidung über die Veröffentlichung und die Art der Erledigung der Petition jeweils unter Angabe von Gründen mitgeteilt.

Ausschuss lehnt Veröffentlichung der Petition der Kläger ab

Der Petitionsausschuss lehnte es ab, die Petitionen der Kläger, die auf ein Tätigwerden des Bundestags in bestimmten allgemeinpolitischen Themenbereichen abzielten, auf der Internetseite zu veröffentlichen. Auf seine Empfehlungen beschloss der Bundestag jeweils, die Petitionsverfahren abzuschließen, ohne etwas zu veranlassen.

Petitionsgrundrecht gibt lediglich Anspruch auf Entgegennahme und inhaltliche Prüfung einer Petition

Die auf die Veröffentlichung gerichteten Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revisionen der Kläger wies das Bundesverwaltungsgericht zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Petitionsgrundrecht nach Art. 17 GG einem Petenten Ansprüche darauf gibt, dass die zuständige Stelle oder die Volksvertretung die Petition entgegennimmt, inhaltlich prüft und die Art der Erledigung mitteilt. Auch darf der Petent bei der Vorbereitung seiner Petition, der öffentlichen Werbung für das Petitionsanliegen und seinen Bemühungen um dessen Unterstützung durch andere nicht behindert werden (sogenannte Petitionieren). Dagegen gibt Art. 17 GG Petenten keine rechtliche Handhabe, um die Art und Weise der Behandlung der Petition zu beeinflussen. Insbesondere der Volksvertretung steht es grundsätzlich frei, ob sie nach der Kenntnisnahme der Petition weitere Schritte unternimmt, etwa den Sachverhalt weiter aufzuklären versucht oder andere Stellen um die Bewertung des Petitionsanliegens ersucht. Erst recht kann sie nach Gesichtspunkten der politischen Zweckmäßigkeit darüber entscheiden, ob sie ein allgemeines Petitionsanliegen fördert oder sich sogar zu Eigen macht. Insbesondere Petitionen, die allgemeine Anliegen betreffen, sind ausschließlich dazu bestimmt, Anstöße zu geben, die aufgenommen werden können, aber nicht müssen.

Petenten haben insbesondere bei Fragen der Veröffentlichung keinerlei Mitspracherechte

Danach werden Veröffentlichungen auf der Internetseite nicht vom Schutzbereich des Petitionsgrundrechts umfasst. Die Veröffentlichungen sind nicht dazu bestimmt, Petenten bei der Werbung für ihr allgemeines Anliegen zu unterstützen. Vielmehr sind sie Teil der Behandlung von Petitionen, bei der Petitionsausschuss und Bundestag keinen Bindungen durch Art. 17 GG unterliegen. Die Veröffentlichungen sollen die Möglichkeit eröffnen, weitere Informationen über das Petitionsanliegen zu sammeln. Diese Zweckbestimmung der Internetseite folgt aus der Richtlinie des Petitionsausschusses, die diesem die Verfügungsmacht über die Seite in vollem Umfang belässt. Den Petenten sind in Fragen des Betriebs, insbesondere der Veröffentlichungen, keinerlei Mitspracherechte eingeräumt.

Nach alledem kann zum einen dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen elektronisch eingereichte Petitionen dem Schriftlichkeitserfordernis des Art. 17 GG genügen. Zum anderen bedarf es keiner Entscheidung, ob die Internetseite nur auf gesetzlicher Grundlage betrieben werden darf. Würde dies bejaht, müsste sie bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes geschlossen werden, sodass Veröffentlichungen nicht mehr möglich wären.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen zu BVerwG 6 C 16.16:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 01.12.2014
    [Aktenzeichen: 2 K 39.14]
  • Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2015
    [Aktenzeichen: 3 B 11.15]
Vorinstanzen zu BVerwG 6 C 28.16:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 17.10.2012
    [Aktenzeichen: 2 K 6.12]
  • Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2015
    [Aktenzeichen: 3 B 9.14]
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