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Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Einen rechtlichen Grund stellt z.B. gemäß eines Erlasses des Hessischen Ministeriums eine beim Hessischen Landtag eingelegte Petition dar. Das hat das Verwaltungsgericht Kassel entschieden.
Der Bus mit der abzuschiebenden serbischen Familie aus Ebersburg im Landkreis Fulda war bereits auf das Flugfeld des Frankfurter Flughafens gefahren, wo die um 10.30 Uhr zum Start bereite Maschine wartet, als das Verwaltungsgericht Kassel die Abschiebung auf einen ca. eine Stunde zuvor eingegangenen Eilantrag des Bevollmächtigten der Ausländer untersagte.
Das Gericht teilte die Auffassung ihres Bevollmächtigen, dass die Abschiebung wegen der von ihnen beim Hess. Landtag eingereichten Petition aus rechtlichen Gründen unmöglich sei. Gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Nach Nr. 3.4 des Erlasses des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 09.05.2005 - II 4 23 d 06.02-28 - ist die Abschiebung bis zum Abschluss des Petitionsverfahrens und ggf. des Härtefallverfahrens auszusetzen.
Die Antragsteller hätten nachgewiesen, dass sie eine Petition gegen ihre Abschiebung an den Hessischen Landtag gerichtet hätten. Das reiche für die Aussetzung der Abschiebung aus, ohne dass es auf eine Erfolgsprognose der Petition ankomme. Es sei vielmehr allein Sache des Petitionsausschusses, über die Petition zu befinden. Eine solche Petition sei auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie - wie vorliegend - buchstäblich "in letzter Minute" gestellt werde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Kassel vom 11.01.2007
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Dokument-Nr. 3638
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