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Das Grundgesetz verpflichtet den Verordnungsgeber in Baden-Württemberg nicht, das Schulfach Ethik für diejenigen Schüler in der Grundschule vorzusehen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, Mutter konfessionsloser schulpflichtiger Kinder, begehrt die Feststellung, dass das beklagte Land zur Einführung des Fachs Ethik an der
Ihre hierauf gerichtete Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat es für rechtmäßig erachtet, dass das Land erst in höheren Klassen (7. oder 8. Klasse)
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Bei der Einrichtung von Schulfächern verfügt der Staat über Gestaltungsfreiheit. Mit dem Verzicht auf die Einrichtung des Fachs Ethik in der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 18077
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