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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.06.2016
BVerwG 6 A 7.14 -

Bundes­nachrichten­dienst muss nur ausnahmsweise Auskunft über Herkunft und Empfänger von Daten erteilen

Geheimhaltungs­interesse des BND kommt im Regelfall Vorrang zu

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Erteilung von Auskünften des Bundes­nachrichten­dienstes (BND) über Herkunft und Weitergabe personenbezogener Daten nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Abgeordneter des Deutschen Bundestages und dort Mitglied der Fraktion DIE LINKE. Er begehrte von dem beklagten BND Auskunft über seine dort gespeicherten personenbezogenen Daten sowie darüber, ob und in welchem Umfang der BND seine Daten an die National Security Agency (NSA) der USA weitergegeben bzw. von dieser Organisation erhalten hat. Der BND erteilte dem Kläger Auskunft über die ihn betreffenden gespeicherten Daten, lehnte aber eine Auskunftserteilung zu einem Datenaustausch zwischen dem BND und der NSA ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben und sein Auskunftsbegehren hinsichtlich des Datenaustausches weiterverfolgt.

Auskunft über Herkunft und Empfänger gespeicherter personenbezogenen Daten muss zur Vermeidung gewichtiger Nachteile des Betroffenen dienen

Das in diesem Verfahren erstinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht wies die Klage ab. Im BND-Gesetz sind Angaben über die Herkunft und die Empfänger von Übermittlungen personenbezogener Daten von der Auskunftspflicht des BND ausgenommen. Die Regelung diene vor allem dem Schutz der Arbeitsweise des BND, die Geheimhaltung verlangt. Zwar könne der Kläger sich grundsätzlich auch auf einen aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung herzuleitenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Auskunftsbegehren stützen, so das Bundesverwaltungsgericht. Aber auch hier komme nach der in der genannten Ausschlussregelung zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers dem Geheimhaltungsinteresse im Regelfall Vorrang zu. Für einen Ausnahmefall müsse der Betroffene aufzeigen, dass er die Auskunft über die Herkunft und die Empfänger der gespeicherten personenbezogenen Daten zur Vermeidung gewichtiger Nachteile benötigt. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Sie seien weder aufgrund des Inhalts der mitgeteilten Daten noch mit Blick auf die Stellung des Klägers als Bundestagsabgeordneter ersichtlich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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