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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 23.05.2006
VG 2 A 72.06 -

Journalist wehrt sich erfolgreich gegen Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten im BND-Bericht

Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Antrag eines Journalisten gegen den Bundestag bzw. dessen Parlamentarisches Kontrollgremium stattgegeben, die Veröffentlichung des Berichts des Bundesrichters a.D. Gerhard Schäfer über die Bespitzelung von Journalisten durch den Bundesnachrichtendienst zu unterlassen, soweit darin ihn betreffende personenbezogene Daten enthalten sind.

Nach Auffassung der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts ist die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten des Antragstellers rechtswidrig. Hierfür fehle eine gesetzliche Grundlage und der Antragsteller werde in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzt. Das Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes regele Aufgabe, Befugnisse und Pflichten des Parlamentarischen Kontrollgremiums ausschließlich gegenüber der Bundesregierung und den Nachrichtendiensten bzw. dem Deutschen Bundestag, nicht aber gegenüber Dritten. Auch die verfassungsrechtliche Aufgabenstellung des Parlaments rechtfertige nicht die Grundrechtseingriffe. Zwar schließe die Kontrollaufgabe des Parlaments gegenüber der Bundesregierung und ihrer Nachrichtendienste auch die Befugnis zur Information und Aufklärung der Öffentlichkeit mit ein. Personenbezogene Daten dürften dabei jedoch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Regel nur zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit bekannt gemacht werden. Derartiges habe die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Ausgenommen vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung seien lediglich Angaben über Art und Weise von Kontakten des Antragstellers mit Mitarbeitern des Bundesnachrichtendienstes, soweit diese nicht im privaten Bereich stattgefunden haben, etwa über ein Treffen in einem Hotelrestaurant; geschützt seien aber stets die Gesprächsinhalte dieser Kontakte.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 9/2006 des VG Berlin vom 23.05.2006

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