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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.09.2010
BVerwG 6 A 4.09 -

BVerwG: Verbot des Vereins Heimattreue Deutsche Jugend ist rechtmäßig

Verein richtet sich gegen verfassungsmäßige Ordnung und erfüllt somit vereinsrechtlichen Verbotsgrund

Das Bundesverwaltungsgericht, das in erster und letzter Instanz für nach dem Vereinsgesetz erlassene Verbote des Bundesministeriums des Innern zuständig ist, hat die Klage des Vereins Heimattreue Deutsche Jugend - Bund für Umwelt, Mitwelt und Heimat e.V. gegen das von dem Bundesministerium erlassene Vereinsverbot abgewiesen.

Das Verbot des in Plön (Schleswig-Holstein) ansässigen, jedoch in nahezu allen Bundesländern vertretenen Vereins Heimattreue Deutsche Jugend (HDJ), der Jugendlager, Jugendfahrten, Sport- und so genannte Bildungsveranstaltungen durchführt und eine Vereinszeitschrift herausgibt, ist zu Recht ergangen. Die HDJ richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und erfüllt damit einen vereinsrechtlichen Verbotsgrund.

HDJ weist Wesensverwandtschaft mit Nationalsozialismus, insbesondere mit der früheren Hitlerjugend auf

Das Bundesministerium des Innern hat die in der Vereinssatzung enthaltenen Bekenntnisse zu gemeinnütziger Jugendarbeit und zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zu Recht als bloße Fassade bewertet. Tatsächlich weist die HDJ eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus, insbesondere mit der früheren Hitlerjugend auf. Dies ergibt sich aus beschlagnahmten Materialien für von der HDJ durchgeführte Veranstaltungen, schriftlichen Äußerungen und Aktivitäten von Mitgliedern mit herausgehobenen Funktionen sowie Artikeln, die in der Vereinszeitschrift erschienen sind.

Verbundenheit zum Nationalsozialismus

Die HDJ propagiert danach eine Vorbildfunktion des Nationalsozialismus, bekennt sich zu maßgeblichen Repräsentanten des nationalsozialistischen Regimes und verwendet nationalsozialistisch geprägte Begriffe. Sie ist der Blut-und-Boden-Ideologie und der Rassenlehre der Nationalsozialisten verhaftet und verbreitet antisemitische Thesen. Sie diffamiert die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Grundgesetzes und nimmt dieser gegenüber insgesamt eine kämpferisch-aggressive Haltung ein.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2010
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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