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Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), die ein Auszubildender für sich selbst erhält, sind bis zur Höhe des allgemeinen Einkommensfreibetrages nicht auf Leistungen anzurechnen, die er nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhält. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls besuchte eine höhere Berufsfachschulklasse und erhielt im Bewilligungszeitraum Juli 2017 bis Juni 2018 Ausbildungsförderung nach dem
Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Die Sprungrevision der Beklagten wies das Bundesverwaltungsgericht zurück. Die Voraussetzungen für eine Anrechnung von UVG-Leistungen auf die Ausbildungsförderung nach dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28479
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