wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.06.2016
BVerwG 5 C 24.15, BVerwG 5 C 25.15, BVerwG 5 C 33.15, BVerwG 5 C 50.15 und BVerwG 5 C 52.15 -

Teilerlass von BAföG-Darlehen auch bei nicht klar geregelten Mindest­ausbildungs­zeiten möglich

Mindest­ausbildungs­zeiten müssen nicht hoch­schul­über­greifend geregelt sein

Studierende, die bis zum 31. Dezember 2012 ihre Ausbildung beendet haben, haben nach dem Bundes­ausbildungs­förderungs­gesetz auch dann Anspruch auf teilweisen Erlass des ihnen darlehensweise gewährten Teils der Ausbildungs­förderung, wenn sie ihr Studium innerhalb einer Mindest­ausbildungs­zeit abschließen, die sich aus einem Zusammenwirken verschiedener Bestimmungen der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung ergibt. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die Klägerinnen und Kläger beantragten nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums, für dessen Durchführung ihnen Ausbildungsförderung als Darlehen gewährt worden war, die Gewährung eines Teilerlasses der Darlehensschuld. Dies lehnte die Beklagte ab. Die daraufhin erhobenen Klagen sind vor dem Verwaltungsgericht überwiegend erfolgreich gewesen. Auf die Berufungen hat das Oberverwaltungsgericht in allen Verfahren angenommen, dass ein Anspruch auf den Teilerlass besteht.

Voraussetzung für Teilerlass ist Beendigung der Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen. Beendet der Auszubildende bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung und ist für diese eine Mindestausbildungszeit festgelegt, setzt die Gewährung des sogenannten "großen Teilerlasses" in Höhe von 2.560 Euro nach dem Gesetz u.a. voraus, dass die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Mindestausbildungszeit ist nach der gesetzlichen Definition die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann.

Mindestausbildungszeit muss nicht ausdrücklich festgelegt sein

Für die von den Klägerinnen und Klägern absolvierten Ausbildungen waren solche Mindestausbildungszeiten festgelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat die jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen dahin ausgelegt, dass Studium und Prüfung in der Weise geregelt seien, dass durch ein Zusammenwirken verschiedener Bestimmungen die Ausbildungen nicht vor Ablauf einer bestimmten Zeit beendet werden konnten. Dies steht der Annahme einer Mindestausbildungszeit aus bundesrechtlicher Sicht nicht entgegen. Es bedarf insoweit keiner Regelung, in der die Mindestausbildungszeit ausdrücklich festgelegt ist.

Festlegung von Ausbildungszeiten an Hochschulen ist nicht parlamentarischem Gesetzgeber vorbehalten

Des Weiteren liegt eine Mindestausbildungszeit auch dann vor, wenn die abschließende Prüfung nach den Bestimmungen der Hochschule - wie in den vorliegenden Fällen - bereits vor Ende der festgelegten Zeit im letzten Semester abgelegt werden kann. Auch steht der Annahme von Mindestausbildungszeiten hier nicht entgegen, dass Leistungen aus einer früher absolvierten Ausbildung angerechnet werden können. Die Mindestausbildungszeiten waren hier auch durch Rechtsvorschriften festgelegt. Die Festlegung solcher Zeiten für die Ausbildung an Hochschulen ist nicht dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten. Es reicht aus, dass diese - wie in einigen der Verfahren - von staatlichen Hochschulen in Satzungen festgelegt worden oder - wie in den übrigen Verfahren - von staatlich anerkannten privaten Hochschulen verbindlich vorgegeben sind. Eine Mindestausbildungszeit muss auch nicht hochschulübergreifend geregelt sein.

Vorinstanzen zu BVerwG 5 C 24.15

VG Köln, 26 K 5983/12 - Urteil vom 01. August 2013

OVG Münster, 12 A 2081/13 - Urteil vom 15. Dezember 2014

Vorinstanzen zu BVerwG 5 C 25.15

VG Köln, 25 K 6288/12 - Urteil vom 31. Mai 2013

OVG Münster, 12 A 1654/13 - Urteil vom 15. Dezember 2014

Vorinstanzen zu BVerwG 5 C 33.15

VG Köln, 26 K 4621/12 - Urteil vom 14. November 2013

OVG Münster, 12 A 2702/13 - Beschluss vom 07. Mai 2015

Vorinstanzen zu BVerwG 5 C 50.15

VG Köln, 26 K 4008/12 - Urteil vom 13. Februar 2014

OVG Münster, 12 A 430/14 - Beschluss vom 23. Juli 2015

Vorinstanzen zu BVerwG 5 C 52.15

VG Köln, 26 K 6823/12 - Urteil vom 13. März 2014

OVG Münster, 12 A 660/14 - Beschluss vom 07. August 2015

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/BVerwG_BVerwG-5-C-2415BVerwG-5-C-2515BVerwG-5-C-3315BVerwG-5-C-5015-und-BVerwG-5-C-5215_Teilerlass-von-BAfoeG-Darlehen-auch-bei-nicht-klar-geregelten-Mindestausbildungszeiten.news22843.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 22843 Dokument-Nr. 22843

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.