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Studierende, die bis zum 31. Dezember 2012 ihre Ausbildung beendet haben, haben nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz auch dann Anspruch auf teilweisen Erlass des ihnen darlehensweise gewährten Teils der Ausbildungsförderung, wenn sie ihr Studium innerhalb einer Mindestausbildungszeit abschließen, die sich aus einem Zusammenwirken verschiedener Bestimmungen der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung ergibt. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Klägerinnen und Kläger beantragten nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums, für dessen Durchführung ihnen Ausbildungsförderung als
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen. Beendet der Auszubildende bis zum 31. Dezember 2012 die
Für die von den Klägerinnen und Klägern absolvierten Ausbildungen waren solche Mindestausbildungszeiten festgelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat die jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen dahin ausgelegt, dass
Des Weiteren liegt eine Mindestausbildungszeit auch dann vor, wenn die abschließende Prüfung nach den Bestimmungen der Hochschule - wie in den vorliegenden Fällen - bereits vor Ende der festgelegten Zeit im letzten Semester abgelegt werden kann. Auch steht der Annahme von Mindestausbildungszeiten hier nicht entgegen, dass Leistungen aus einer früher absolvierten
VG Köln, 26 K 5983/12 - Urteil vom 01. August 2013
OVG Münster, 12 A 2081/13 - Urteil vom 15. Dezember 2014
VG Köln, 25 K 6288/12 - Urteil vom 31. Mai 2013
OVG Münster, 12 A 1654/13 - Urteil vom 15. Dezember 2014
VG Köln, 26 K 4621/12 - Urteil vom 14. November 2013
OVG Münster, 12 A 2702/13 - Beschluss vom 07. Mai 2015
VG Köln, 26 K 4008/12 - Urteil vom 13. Februar 2014
OVG Münster, 12 A 430/14 - Beschluss vom 23. Juli 2015
VG Köln, 26 K 6823/12 - Urteil vom 13. März 2014
OVG Münster, 12 A 660/14 - Beschluss vom 07. August 2015
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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