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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass Kinder keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz haben, die bei einem Elternteil leben, der eine Lebenspartnerschaft führt. Denn ein Elternteil, der eine Lebenspartnerschaft führt, ist weder ledig, verwitwet oder geschieden noch lebt er von seinem Ehegatten dauernd getrennt, wie es für einen Anspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz Voraussetzung ist.
Die minderjährigen Klägerinnen, deren Väter unbekannt sind und die bei ihrer Mutter leben, begehren vom beklagten Landkreis Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Nach diesem Gesetz hätten die Klägerinnen dann einen Leistungsanspruch, wenn sie bei einem ihrer Elternteile leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Mutter der Klägerinnen auch nach Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft weiterhin "ledig" im Sinne des Gesetzes ist.
Dass die Lebenspartnerschaft nicht in jeder Hinsicht einer Ehe gleichgestellt ist, gebietet es aus der Sicht des Zweckes des Unterhaltsvorschussgesetzes, die prekäre Lage Alleinerziehender abzumildern nicht, diesen neuen Personenstand dem Personenstand "ledig" gleichzustellen.
Kinder, die bei einem Elternteil leben, der eine Lebenspartnerschaft führt, haben keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 34/05 des BVerwG vom 02.06.2005
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Dokument-Nr. 562
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