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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.05.2013
BVerwG 5 C 20.12 -

Verpflichtung zur Abgabe von schwerbehindertenrechtlichen Ausgleichszahlungen gilt auch für Beschäftigungsgesellschaften

Auch bei Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft führt unzureichende Beschäftigung von Schwerbehinderten zur Zahlungspflicht einer Ausgleichsabgabe

Auch Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften können verpflichtet sein, eine schwerbehindertenrechtliche Ausgleichsabgabe zu entrichten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist eine so genannte Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft. Sie übernimmt von Unternehmen, die Werke oder Betriebe schließen müssen, meist auf Grund eines Sozialplans das von Entlassung bedrohte Personal. Ihre Aufgabe ist es, die Arbeitnehmer in neue Arbeitsverhältnisse zu vermitteln und für eine andere berufliche Tätigkeit zu qualifizieren. Dazu werden in der Regel die Arbeitsverhältnisse mit dem früheren Arbeitgeber aufgehoben und neue auf Vermittlung und Qualifizierung gerichtete, auf maximal zwölf Monate befristete Arbeitsverträge mit der Beschäftigungsgesellschaft geschlossen. Die auf diese Weise "transferierten" Arbeitnehmer erhalten Transferkurzarbeitergeld. Die Kosten der Beschäftigungsgesellschaft (Transfergesellschaft) und alle übrigen Leistungen (insbesondere die Sozialversicherungsbeiträge) sind vom alten Arbeitgeber zu tragen.

Betriebe ab 20 Arbeitnehmern müssen auf fünf Prozent ihrer "Arbeitsplätze" Schwerbehinderte beschäftigen

Die Klägerin wurde für das Jahr 2006 zu einer schwerbehindertenrechtlichen Ausgleichsabgabe in Höhe von 31.200 Euro herangezogen. Diese Abgabe müssen Betriebe erbringen, die nicht die vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Arbeitnehmern einstellen. Betriebe ab 20 Arbeitnehmern müssen in der Regel auf fünf Prozent ihrer "Arbeitsplätze" Schwerbehinderte beschäftigen. Die Klägerin erreicht die vorgeschriebene Quote nicht. Sie hält sich jedoch nicht für abgabepflichtig, weil sie sich das übernommene Personal nicht aussuchen könne und ihre Beschäftigten keine "Arbeitsplätze" innehätten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe bei unzureichender Beschäftigung von Schwerbehinderten

Dem ist das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis gefolgt. Auch die von Beschäftigungsgesellschaften übernommenen Mitarbeiter verfügen über einen Arbeitsplatz. Darunter wird im Ausgleichsabgabenrecht eine Stelle verstanden, auf der ein Arbeitnehmer beschäftigt wird. Die von der Transfergesellschaft übernommenen Mitarbeiter bleiben, auch wenn sie Kurzarbeitergeld erhalten, Arbeitnehmer. Dass sie bei der Beschäftigungsgesellschaft keinen Arbeitsplatz im räumlich-gegenständlichen Sinne besitzen, ist unschädlich. Denn sie bekleiden eine Stelle mit einem ihnen vorgegebenen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich. Gegenüber der Beschäftigungsgesellschaft sind sie verpflichtet, an Qualifikationsmaßnahmen teilzunehmen und Vermittlungsangebote sorgfältig zu prüfen. Darin liegt auch die für den Arbeitsplatzbegriff erforderliche tatsächliche Beschäftigung. Sind somit die Stellen der Transferkurzarbeiter in diesem Zusammenhang als Arbeitsplätze zu werten, dann entsteht bei einer unzureichenden Beschäftigung von Schwerbehinderten die Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe. Dass sich die Klägerin das übernommene Personal nicht aussuchen kann, ändert hieran nichts. Die Ausgleichsabgabe hat unter anderem die Funktion, die mit der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen verbundenen finanziellen Lasten zwischen den Arbeitgebern, die der Beschäftigungspflicht nachkommen, und solchen, die dies nicht tun, auszugleichen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 20.05.2010
    [Aktenzeichen: AN 14 K 08.335]
  • Verwaltungsgericht München, Urteil vom 02.05.2012
    [Aktenzeichen: 12 BV 10.2058]
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