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Arbeitgeber, die nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen beschäftigen, müssen für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe entrichten. Bei der Berechnung dieser Abgabe sind kraft Gesetzes Stellen nicht zu berücksichtigen, auf denen Personen beschäftigt werden, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer Art bestimmt ist. Danach ist nicht auszuschließen, dass sich der Verein "Ärzte ohne Grenzen", die im Rahmen von Hilfseinsätzen im Ausland besetzten Stellen nicht anrechnen lassen muss. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist der Verein "Ärzte ohne Grenzen. Er begehrt die Rückzahlung eines Teils der von ihm in den Jahren 2010 und 2011 entrichteten
Das Bundesverwaltungsgericht hob das Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurück. Soweit der Ausnahmetatbestand eine nicht in erster Linie dem Erwerb dienende Beschäftigung voraussetzt, ist eine objektivierte stellenbezogene Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände erforderlich. Es kommt nicht darauf an, ob für die Beschäftigung überhaupt eine Gegenleistung erbracht wird, sondern darauf, ob die gewährten Zuwendungen nicht schwerpunktmäßig der Gewinnerzielung dienen. Die insoweit in Bezug auf die betroffenen Stellen gebotenen tatsächlichen Feststellungen fehlen. Daher war das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Solche Feststellungen sind notwendig, weil die Beschäftigung auf diesen Stellen vorwiegend durch Beweggründe karitativer Art bestimmt war und damit die weitere Voraussetzung des Ausnahmetatbestandes erfüllt ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 22837
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