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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.04.2014
BVerwG 5 C 16.13 und BVerwG 5 C 40.13 -

Keine Begrenzung der Beihilfe für im Basistarif krankenversicherte Beamte

Begrenzung der Beihilfegewährung auf für Versicherte im Basistarif der privaten Krankenversicherung geltende Erhöhungssätze verstößt gegen allgemeinen Gleichheitssatz

Eine Begrenzung des Anspruchs auf Gewährung von Beihilfe für diejenigen, die im so genannten Basistarif privat krankenversichert sind, verstößt gegen den verfassungs­rechtlichen Gleichheitssatz. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die Kläger beider Verfahren sind beihilfeberechtigte Ruhestandsbeamte des Landes Berlin bzw. der Bundesrepublik Deutschland. Sie begehren jeweils die Gewährung von Beihilfe für ärztliche Leistungen, die sie selbst bzw. ihre Ehefrau in Anspruch genommen haben. Die ärztlichen Leistungen wurden überwiegend mit dem 2,3-fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte in Rechnung gestellt. Die Kläger erhalten in Höhe von 70 % der Aufwendungen Beihilfe. Die übrigen 30 % werden über eine private Krankenversicherung abgedeckt, die sie jeweils zum so genannten Basistarif abgeschlossen haben.

Beihilfestellen kürzen beantragte Beträge

Die Beihilfestellen der Beklagten kürzten die beantragten Beträge, indem sie bei den Gebühren für die ärztlichen Leistungen einen geringeren Erhöhungssatz als denjenigen des 2,3-fachen in Ansatz brachten. Dies beruht auf identischen Regelungen der Beihilfeverordnungen des Landes Berlin und des Bundes. Diese Bestimmungen sehen unter Bezugnahme auf eine Regelung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung vor, dass bei ärztlichen Leistungen nur wesentlich geringere Erhöhungssätze abgerechnet werden können.

Sachlicher Rechtfertigungsgrund für Benachteiligung nicht erkennbar

Das Bundesverwaltungsgericht hat die den Klagen stattgebenden erstinstanzlichen Entscheidungen im Ergebnis bestätigt. Die Begrenzung der Beihilfegewährung auf die Erhöhungssätze, die für Versicherte im Basistarif der privaten Krankenversicherung gelten, verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Beamte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige, die in Ermangelung einer Alternative im Basistarif versichert sind, werden dadurch gegenüber im Regeltarif krankenversicherten Beihilfeberechtigten benachteiligt. Hierfür fehlt es an einem sachlichen Rechtfertigungsgrund.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanz zu BVerwG 5 C 16.13:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12.12.2012
    [Aktenzeichen: 7 K 91.11]
Vorinstanzen zu BVerwG 5 C 40.13:
  • Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 29.10.2012
    [Aktenzeichen: 6 K 195/12]
  • Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 15.03.2013
    [Aktenzeichen: 10 A 11153/12]
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