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Eine Bestimmung in der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg, nach der Beihilfe nur Landesbeamten gewährt wird, die eine private Zusatzkrankenversicherung abgeschlossen haben, ist unwirksam. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden.
Die 1951 geborene Klägerin trat 1970 als
Zum 1. Januar 2009 führte der Bundesgesetzgeber (durch Einfügung des § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes) die Pflicht zum Abschluss einer Krankheitskostenversicherung für jedermann ein. Damit soll vermieden werden, dass Personen, die sich nicht oder zu spät gegen Krankheit versichern, zum Kostenrisiko für die Allgemeinheit - d.h. in der Regel für die Träger der Sozialhilfe - werden.
Das beklagte Land änderte in diesem Zusammenhang seine Beihilfeverordnung. Beihilfe wird danach nur Personen nur gewährt, die nachweislich eine private Zusatzversicherung abgeschlossen haben.
Das Land lehnte im Januar 2009 den Antrag der Klägerin auf Gewährung von (weiterer) Beihilfe unter Hinweis auf die Versicherungspflicht ab. Mit ihrer dagegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, wenn sie nunmehr eine
Die Bestimmung in der Beihilfeverordnung des Landes, wonach Beihilfe nur Personen gewährt wird, die eine
Zudem verstößt die Bestimmung jedenfalls bei Beamten wie die Klägerin, die während der aktiven Dienstzeit und auch zu Beginn ihrer Pensionierung Beihilfeansprüche hatten, ohne dass es des Abschlusses einer zusätzlichen privaten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2009
Quelle: ra-online, VG Stuttgart
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Dokument-Nr. 8947
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