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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.03.2012
BVerwG 5 C 1.11 -

Kein Verwertungsverbot bei Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

Einstellung eines Ermittlungsverfahrens hindert Verwertung zugrunde liegender Taten nicht

Bei der Entscheidung über die Einbürgerung darf das Verhalten eines Ausländers berücksichtigt werden, das Gegenstand eines eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens war. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Der seit über zwanzig Jahren in Deutschland lebende Kläger des zugrunde liegenden Falls ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Im März 1989 leitete die Generalbundesanwaltschaft wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ein Ermittlungsverfahren gegen ihn ein. Dem Kläger wurde vorgeworfen, für die als terroristische Vereinigung eingestufte Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) von 1988 bis Februar 1994 Pässe gefälscht zu haben. Im August 1994 stellte die Generalbundesanwaltschaft das Verfahren wegen geringer Schuld ein. Die beklagte Stadt Köln lehnte den im Juli 1997 gestellten Einbürgerungsantrag gleichwohl mit der Begründung ab, der Kläger sei ein aktives hochrangiges Mitglied der PKK.

Verwertungsverbot des Bundeszentralregistergesetzes steht Berücksichtigung des früheren Verhaltens im Einbürgerungsverfahren nicht entgegen

Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, die Einbürgerung sei kraft Gesetzes (nach § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG*) ausgeschlossen, weil der Kläger durch sein Verhalten extremistische Bestrebungen unterstützt habe. Er habe auch nicht glaubhaft gemacht, sich von der früheren Unterstützung der PKK abgewandt zu haben. Das Verwertungsverbot des Bundeszentralregistergesetzes (§ 51 Abs. 1 BZRG**) stehe einer Berücksichtigung des früheren Verhaltens im Einbürgerungsverfahren nicht entgegen.

Verwertungsverbot erstreckt sich nur auf Taten, bei denen strafrechtliche Verurteilung erfolgte

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das weit gefasste registerrechtliche Verwertungsverbot (des § 51 Abs. 1 BZRG) ist grundsätzlich auch bei der Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag zu beachten. Eine Ausnahme von diesem Verbot ist nur in den im Bundeszentralregistergesetz ausdrücklich geregelten Fällen (hier insbesondere des § 52 Abs. 1 Nr. 1 BZRG***) zulässig. Allerdings erstreckt sich das Verwertungsverbot von vornherein nur auf solche Taten, wegen deren der Ausländer - anders als hier - strafrechtlich verurteilt wurde. Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens hindert die Verwertung der zugrunde liegenden Tat nicht.

Erläuterungen

* -  § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG lautet auszugsweise:

„Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn 1. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen … den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind … oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, …“

** -  § 51 Abs. 1 BZRG lautet:

„(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.“

*** -  § 52 Abs. 1 Nr. 1 BZRG lautet:

„(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn

1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet, …“

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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