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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.07.2013
BVerwG 4 CN 3.12 -

Bekanntmachung eines Bauleitplan-Entwurfs muss schlagwortartige Zusammenfassung und Charakterisierung der verfügbaren Umweltinformationen enthalten

Bloße Auflistung verfügbarer Stellungnahmen ohne inhaltliche Charakterisierung nicht ausreichend

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung eines Bauleitplan-Entwurfs auch schlagwortartige Informationen darüber enthalten muss, welche Umweltbelange in den verfügbaren Stellungnahmen behandelt werden.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Antragsgegnerin den Beschluss über die öffentliche Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs in ihrem Amtsblatt ortsüblich bekannt gemacht. Im Text der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass die Begründung des Planentwurfs mit Umweltbericht und darüber hinaus "Untersuchungen zu geschützten Arten" verfügbar seien.

VGH Baden-Württemberg erklärt Bebauungsplan für unwirksam

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat den Bebauungsplan wegen eines beachtlichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB für unwirksam erklärt.

Zugang zu Informationen und Öffentlichkeitsbeteiligung verbessert Qualität und Umsetzung von Entscheidungen im Umweltbereich

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung der Vorinstanz bestätigt. Das Bekanntmachungserfordernis des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wurde durch das EAG Bau 2004 auf "Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind", erweitert. Der Gesetzgeber wollte damit die Vorgaben der Aarhus-Konvention und der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie der Europäischen Union umsetzen. Diesen Regelungen liegt die Erkenntnis zugrunde, dass im Umweltbereich ein verbesserter Zugang zu Informationen und eine verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren auch die Qualität und die Umsetzung von Entscheidungen verbessern. Vor diesem Hintergrund erfordert die Anstoßwirkung, die nach dem Willen des Gesetzgebers der Bekanntmachung zukommen soll, eine schlagwortartige Zusammenfassung und Charakterisierung derjenigen Umweltinformationen, die in den verfügbaren Stellungnahmen behandelt werden. Die Informationen sollen der Öffentlichkeit eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, ob die Planung weitere, von den verfügbaren Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen sie durch eigene Stellungnahmen Gehör verschaffen will. Eine bloße Auflistung der verfügbaren Stellungnahmen ohne inhaltliche Charakterisierung verfehlt diese Anstoßwirkung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2012
    [Aktenzeichen: 8 S 1337/10]
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