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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die planungsrechtliche Zulässigkeit für die im Außenbereich geplante Errichtung eines 33m hohen Stahlgittermastes zur Montage von Mobilfunkantennen mit zugehöriger Systemtechnik bestätigt.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2005 genehmigte die Bauaufsichtsbehörde einen entsprechenden Bauantrag des Mobilfunkbetreibers - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Beigeladener beteiligt - und ersetzte dabei das städtebaurechtlich erforderliche, versagte Einvernehmen der Gemeinde Neuburg a. Inn. Diese erhob Widerspruch gegen die Baugenehmigung und beantragte zugleich beim Verwaltungsgericht Regensburg die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes. Nachdem das Verwaltungsgericht Regensburg diesen Antrag mit Beschluss vom 30. November 2005 abgelehnt hatte, legte die Gemeinde Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein.
Das Gericht ist in dem Beschwerdeverfahren zu dem Ergebnis gelangt, dass der Widerspruch der Gemeinde gegen die Baugenehmigung voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird und hat daher die Beschwerde zurückgewiesen. Das Gericht führt hierzu aus, dass das genehmigte Vorhaben der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen "diene" und damit die bauplanungsrechtliche Privilegierung für den sog. Außenbereich gegeben sei. Entgegen der Annahme der Gemeinde sei eine wesentliche Versorgungsverbesserung zu erwarten, wohingegen nach der Stellungnahme der Naturschutzbehörde die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bereich des Aufstellungsortes des Mobilfunkmasts nur von geringem Gewicht seien. Der kartographischen Darstellung des beigeladenen Mobilfunkbetreibers lasse sich entnehmen, dass die derzeitige Ist-Versorgung im Bereich Neuburg a. Inn eine Versorgungswahrscheinlichkeit von weniger als 75 % aufweise. Insbesondere im Hinblick auf die Entfernung zum nächstgelegenen Versorgungsmast Passau-Süd sei hinreichend plausibel, dass die angestrebte Verbesserung der Netzabdeckung nicht nur marginal, sondern deutlich sein werde. Insofern gebe die Internetpräsentation des Beigeladenen - die den fraglichen Bereich schon derzeit weitgehend unter die Kategorie "Spitzenqualität" einstufe - die Realität unzutreffend wieder.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2006
Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen VGH vom 22.02.2006
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Dokument-Nr. 1950
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