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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.05.2013
BVerwG 3 C 9.12 -

Gelbes Blinklicht darf genehmigungsfrei nur für Fahrzeuge der öffentlich-rechtlichen Müllabfuhr genutzt werden

"Der Müllabfuhr dienende Fahrzeuge" sind ausschließlich Fahrzeuge der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass "der Müllabfuhr dienende Fahrzeuge" im Sinne von § 52 Abs. 4 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nur die Fahrzeuge der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der von ihnen beauftragten Dritten sind. Nur solche, nicht aber für gewerbliche Sammlungen eingesetzte Fahrzeuge dürfen daher ohne Ausnahmegenehmigung mit einem gelben Blinklicht ausgerüstet werden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, betreibt auf gewerblicher Basis den An- und Verkauf von Altmetallen und die Schrottentsorgung. Dazu werden Haushalte durch Postwurfsendungen aufgefordert, an den mitgeteilten Tagen solche Materialien zur Abholung bereitzustellen. Am angekündigten Tag fährt ein Lkw der Klägerin von Grundstück zu Grundstück, um die bereitgestellten Materialien aufzuladen. Das Sammelgut verkauft die Klägerin an ein zertifiziertes Entsorgungsunternehmen. Im Juni 2007 ließ sie auf dem Führerhaus ihres Lkw ein gelbes Blinklicht installieren. Den Antrag auf Erteilung einer Sondergenehmigung für das Anbringen eines solchen Blinklichtes lehnte die Beklagte ab; die Klägerin übe eine gewerbliche Tätigkeit aus, sie betreibe keine Müllabfuhr im Sinne von § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO.

VG bejaht Installation des gelben Blinklichts

Diesen Bescheid hat das Verwaltungsgericht Oldenburg aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin berechtigt sei, ein gelbes Blinklicht zu führen; ihr Fahrzeug diene im Sinne von § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO der Müllabfuhr.

OVG verneint Ausnahmegenehmigung für Nutzung eines Blinklichts

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen. Unter den Anwendungsbereich von § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO fielen nur Fahrzeuge, die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder Dritten, denen diese Entsorgungspflicht übertragen worden sei, betrieben würden. Auch eine Ausnahmegenehmigung könne die Klägerin nicht beanspruchen, weil bei der Nutzung ihres Lkw keine "müllabfuhrtypischen" Gefahren entstünden.

Gelbes Blinklicht darf nur von Fahrzeugen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger genutzt werden

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Berufungsgerichts nur teilweise bestätigt. Die "der Müllabfuhr dienenden Fahrzeuge" wurden deshalb in § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO aufgenommen, um einen Gleichklang mit § 35 Abs. 6 StVO herzustellen. Diese Regelung räumt den dort aufgeführten Fahrzeugen Sonderrechte im Straßenverkehr ein. Der Ausgestaltung der in § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO und § 35 StVO getroffenen Regelungen ist zu entnehmen, dass mit "der Müllabfuhr dienenden Fahrzeugen" nur Fahrzeuge der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der von ihnen beauftragten Dritten gemeint sind. Nur solche Fahrzeuge dürfen dementsprechend nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO mit einem gelben Blinklicht ausgerüstet werden.

Rückweisung der Sache an das Berufungsgericht zur Klärung einer möglichen Erteilung einer Ausnahmegenehmigung

Nicht abschließend entschieden werden konnte, ob der Klägerin auch eine Ausnahmegenehmigung für das Anbringen eines gelben Blinklichts gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO versagt werden durfte. Das Berufungsgericht hatte keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen zu der Frage getroffen, ob bei den gewerblichen Sammlungen der Klägerin eine geringere straßenverkehrsrechtliche Gefährdungssituation besteht. Die Sache war insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 20.03.2009
    [Aktenzeichen: 7 A 2050/08]
  • Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 08.12.2011
    [Aktenzeichen: 12 LC 91/09]
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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2014, 328Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 328

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