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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass "der Müllabfuhr dienende Fahrzeuge" im Sinne von § 52 Abs. 4 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nur die Fahrzeuge der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der von ihnen beauftragten Dritten sind. Nur solche, nicht aber für gewerbliche Sammlungen eingesetzte Fahrzeuge dürfen daher ohne Ausnahmegenehmigung mit einem gelben Blinklicht ausgerüstet werden.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, betreibt auf gewerblicher Basis den An- und Verkauf von Altmetallen und die Schrottentsorgung. Dazu werden Haushalte durch Postwurfsendungen aufgefordert, an den mitgeteilten Tagen solche Materialien zur Abholung bereitzustellen. Am angekündigten Tag fährt ein Lkw der Klägerin von Grundstück zu Grundstück, um die bereitgestellten Materialien aufzuladen. Das Sammelgut verkauft die Klägerin an ein zertifiziertes Entsorgungsunternehmen. Im Juni 2007 ließ sie auf dem Führerhaus ihres Lkw ein gelbes
Diesen Bescheid hat das Verwaltungsgericht Oldenburg aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin berechtigt sei, ein gelbes
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen. Unter den Anwendungsbereich von § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO fielen nur Fahrzeuge, die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder Dritten, denen diese Entsorgungspflicht übertragen worden sei, betrieben würden. Auch eine Ausnahmegenehmigung könne die Klägerin nicht beanspruchen, weil bei der Nutzung ihres Lkw keine "müllabfuhrtypischen" Gefahren entstünden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Berufungsgerichts nur teilweise bestätigt. Die "der
Nicht abschließend entschieden werden konnte, ob der Klägerin auch eine Ausnahmegenehmigung für das Anbringen eines gelben Blinklichts gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO versagt werden durfte. Das Berufungsgericht hatte keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen zu der Frage getroffen, ob bei den gewerblichen Sammlungen der Klägerin eine geringere straßenverkehrsrechtliche Gefährdungssituation besteht. Die Sache war insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 15964
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