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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.01.2012
BVerwG 3 C 1.11 -

Blaulicht auch für Mietfahrzeuge im Rettungsdiensteinsatz

Für Zulassung zur Nutzung eines Fahrzeugs mit Blaulicht muss nicht ausschließlich Rettungsdienst Halter des Wagens sein

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) die Ausstattung eines für den Notarzteinsatz vorgesehenen Fahrzeugs mit Blaulicht nicht nur dann erlaubt, wenn ein Rettungsdienst dessen Halter ist. Die Ausrüstung mit Blaulicht ist auch dann zulässig, wenn der Halter des Fahrzeugs ein Autovermieter ist, der es an Rettungsdienste vermietet.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls betreibt eine Autovermietung für Sonderfahrzeuge mit Hauptsitz in Hamburg und Nebensitz in Hannover. Er erhielt im Mai 2007 in Hamburg die Zulassung für einen Pkw, der mit einem Rundumblaulicht, blauen Frontblitzleuchten und Einsatzhorn ausgerüstet ist. Die Zulassung erfolgte als Selbstfahrervermietfahrzeug; eine Nutzung dürfe nur durch anerkannte Organisationen und Einrichtungen erfolgen.

Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagt

Der Kläger vermietete das Fahrzeug an Bundeswehrkrankenhäuser, insbesondere an das Bundeswehrkrankenhaus in Hamburg, das dort in den öffentlichen Rettungsdienst eingebunden ist. Es wurde vom Bundeswehrkrankenhaus als Notarzteinsatzfahrzeug verwendet. Die Beklagte untersagte im Juli 2007 den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr. Die Blaulichtberechtigung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO sei auf Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes beschränkt; das setze voraus, dass ein Rettungsdienst dessen Halter sei. Das Verwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt und hat diesen Bescheid aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen.

Untersagung würde zu ungerechtfertigter Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit führen

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision des Klägers stattgegeben und die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt. Zwar legen der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Norm die Annahme nahe, dass § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO die Zulassung von Blaulicht auf Fahrzeuge beschränkt, deren Halter ein Rettungsdienst ist. Doch ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass diese Auslegung zu einer Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit des Betroffenen führt, die nicht durch hinreichende Gründe gerechtfertigt ist. Es fehlen genügende Anhaltspunkte dafür, dass sich mit der Zulassung von Blaulichtfahrzeugen auf Autovermieter die Zahl der Blaulichtfahrzeuge und der Blaulichtfahrten und die damit verbundenen Gefahren signifikant erhöhen werden, zumal die Zulassung wie hier mit der Maßgabe erteilt werden kann, dass das Fahrzeug nur durch anerkannte Organisationen und Einrichtungen genutzt werden darf.

§ 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO lautet wie folgt:

„Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 22.12.2008
    [Aktenzeichen: 15 K 3366/07]
  • Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 02.11.2010
    [Aktenzeichen: 3 Bf 82/09]
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Dokument-Nr.: 12943 Dokument-Nr. 12943

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