wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.01.2012
BVerwG 3 C 1.11 -

Blaulicht auch für Mietfahrzeuge im Rettungsdiensteinsatz

Für Zulassung zur Nutzung eines Fahrzeugs mit Blaulicht muss nicht ausschließlich Rettungsdienst Halter des Wagens sein

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) die Ausstattung eines für den Notarzteinsatz vorgesehenen Fahrzeugs mit Blaulicht nicht nur dann erlaubt, wenn ein Rettungsdienst dessen Halter ist. Die Ausrüstung mit Blaulicht ist auch dann zulässig, wenn der Halter des Fahrzeugs ein Autovermieter ist, der es an Rettungsdienste vermietet.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls betreibt eine Autovermietung für Sonderfahrzeuge mit Hauptsitz in Hamburg und Nebensitz in Hannover. Er erhielt im Mai 2007 in Hamburg die Zulassung für einen Pkw, der mit einem Rundumblaulicht, blauen Frontblitzleuchten und Einsatzhorn ausgerüstet ist. Die Zulassung erfolgte als Selbstfahrervermietfahrzeug; eine Nutzung dürfe nur durch anerkannte Organisationen und Einrichtungen erfolgen.

Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagt

Der Kläger vermietete das Fahrzeug an Bundeswehrkrankenhäuser, insbesondere an das Bundeswehrkrankenhaus in Hamburg, das dort in den öffentlichen Rettungsdienst eingebunden ist. Es wurde vom Bundeswehrkrankenhaus als Notarzteinsatzfahrzeug verwendet. Die Beklagte untersagte im Juli 2007 den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr. Die Blaulichtberechtigung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO sei auf Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes beschränkt; das setze voraus, dass ein Rettungsdienst dessen Halter sei. Das Verwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt und hat diesen Bescheid aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen.

Untersagung würde zu ungerechtfertigter Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit führen

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision des Klägers stattgegeben und die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt. Zwar legen der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Norm die Annahme nahe, dass § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO die Zulassung von Blaulicht auf Fahrzeuge beschränkt, deren Halter ein Rettungsdienst ist. Doch ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass diese Auslegung zu einer Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit des Betroffenen führt, die nicht durch hinreichende Gründe gerechtfertigt ist. Es fehlen genügende Anhaltspunkte dafür, dass sich mit der Zulassung von Blaulichtfahrzeugen auf Autovermieter die Zahl der Blaulichtfahrzeuge und der Blaulichtfahrten und die damit verbundenen Gefahren signifikant erhöhen werden, zumal die Zulassung wie hier mit der Maßgabe erteilt werden kann, dass das Fahrzeug nur durch anerkannte Organisationen und Einrichtungen genutzt werden darf.

§ 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO lautet wie folgt:

„Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 22.12.2008
    [Aktenzeichen: 15 K 3366/07]
  • Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 02.11.2010
    [Aktenzeichen: 3 Bf 82/09]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BVerwG_BVerwG-3-C-111_Blaulicht-auch-fuer-Mietfahrzeuge-im-Rettungsdiensteinsatz~N12943

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 12943 Dokument-Nr. 12943

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.