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Eine kostenpflichtige Abschleppmaßnahme bei einem Fahrzeug, das verbotswidrig an einem mit einem absoluten Halteverbot ausgeschilderten Taxenstand (Verkehrs-) Zeichen 229 abgestellt wurde, darf regelmäßig auch ohne Einhaltung einer bestimmten Wartezeit eingeleitet werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der Kläger im vorliegenden Fall ist ein selbstständiger Reisebusunternehmer. Dieser wollte die Aufhebung von Kostenbescheiden erreichen, mit denen er zur Zahlung von
Am 2. Juli 2011 stellte ein mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs beauftragter Bediensteter der beklagten Stadt Frankfurt um 19.30 Uhr fest, dass ein Reisebus des Klägers auf einem mit dem (Verkehrs-)Zeichen 229 ausgeschilderten
Die gegen die Kostenerhebung gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Frankfurt abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung geändert und die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Die dem Kostenbescheid zugrunde liegende Abschleppanordnung sei unverhältnismäßig und daher rechtswidrig gewesen. Der städtische Bedienstete hätte länger mit der Einleitung der Abschleppmaßnahme warten müssen. Die
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Auffassung des Berufungsgerichts konnte nicht gefolgt werden. Wenn ein Fahrzeug entgegen dem sich aus dem (Verkehrs-)Zeichen 229 ergebenden absoluten Haltverbot an einem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online
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Dokument-Nr. 18043
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