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Das bloße dauerhafte Anbringen der Handynummer des Fahrzeughalters an der Windschutzscheibe schützt nicht davor, dass das verbotswidrig abgestellte Auto abgeschleppt wird. Dies folgt aus der Entscheidung der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz über die Klage eines Autofahrers gegen die Stadt Mainz.
Der Kläger hatte seinen
Als ihn die Stadt Mainz per Bescheid aufforderte, die
Die Richter der 1. Kammer wiesen seine Klage ab und führten unter anderem aus: Die Verkehrsüberwachungskraft habe glaubhaft bekundet, dass sie keine Handynummer gesehen habe. Aber selbst wenn die Nummer an der besagten Stelle angebracht gewesen sein sollte, wäre es nicht zu beanstanden, dass die städtische Bedienstete den Kläger nicht angerufen hat. Denn zwischen dem bloßen Anbringen der Handynummer an der Windschutzscheibe und der konkreten verbotswidrigen Parksituation bestehe kein erkennbarer Bezug. Die Maßnahme gebe vor allem keinen verbindlichen Hinweis darauf, dass der Fahrer bei Anruf willens und in der Lage ist, das Fahrzeug umgehend zu entfernen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2005
Quelle: ra-online, VG Mainz
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Dokument-Nr. 34
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