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Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 25.03.2004
1 K 1038/03.MZ -

Handynummer an der Windschutzscheibe schützt nicht vor Abschleppen

Autofahrer muss Abschleppkosten zahlen

Das bloße dauerhafte Anbringen der Handynummer des Fahrzeughalters an der Windschutzscheibe schützt nicht davor, dass das verbotswidrig abgestellte Auto abgeschleppt wird. Dies folgt aus der Entscheidung der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz über die Klage eines Autofahrers gegen die Stadt Mainz.

Der Kläger hatte seinen PKW abends in Mainz verbotswidrig unmittelbar vor einem Fußgängerüberweg auf einer markierten Sperrfläche abgestellt. Eine städtische Verkehrsüberwachungskraft forderte daraufhin einen Abschleppwagen an.

Autofahrer wollte Abschleppkosten nicht zahlen

Als ihn die Stadt Mainz per Bescheid aufforderte, die Abschleppkosten zu zahlen, rief der Kläger das Verwaltungsgericht an. Es sei nicht gerechtfertigt gewesen, das Abschleppen seines Fahrzeugs in die Wege zu leiten. Denn er habe seine Handynummer auf Dauer an der Windschutzscheibe in der Nähe des Spiegels angebracht. Man hätte ihn also anrufen und zum Wegfahren auffordern können.

Eventuelle Handynummer an Windschutzscheibe irrelevant

Die Richter der 1. Kammer wiesen seine Klage ab und führten unter anderem aus: Die Verkehrsüberwachungskraft habe glaubhaft bekundet, dass sie keine Handynummer gesehen habe. Aber selbst wenn die Nummer an der besagten Stelle angebracht gewesen sein sollte, wäre es nicht zu beanstanden, dass die städtische Bedienstete den Kläger nicht angerufen hat. Denn zwischen dem bloßen Anbringen der Handynummer an der Windschutzscheibe und der konkreten verbotswidrigen Parksituation bestehe kein erkennbarer Bezug. Die Maßnahme gebe vor allem keinen verbindlichen Hinweis darauf, dass der Fahrer bei Anruf willens und in der Lage ist, das Fahrzeug umgehend zu entfernen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2005
Quelle: ra-online, VG Mainz

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