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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass lebende Blutegel, die zum Zweck der Arzneimittelherstellung nach Deutschland importiert werden, im Zeitpunkt der Einfuhr noch nicht als Arzneimittel eingestuft werden können, wenn wesentliche Bearbeitungsschritte zum anwendungsfertigen medizinischen Blutegel erst im Inland erfolgen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein medizinisches Import- und Vertriebsunternehmen, das lebende
Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen.
Auf die Revision der Klägerin änderte das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil und wies die Berufung des Beklagten zurück. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Vorschriften über die Einfuhr von Arzneimitteln nach §§ 72, 72a AMG nicht eingreifen. Die von der Klägerin importierten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 24713
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