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Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg bestätigt, nach der es Schweinen, die in einem Kastenstand gehaltenen werden, möglich sein muss, jederzeit eine Liegeposition in beiden Seitenlagen einzunehmen, bei der ihre Gliedmaßen auch an dem vom Körper entferntesten Punkt nicht an Hindernisse stoßen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Schweinezuchtunternehmen, und der beklagte Landkreis stritten über eine tierschutzrechtliche Anordnung zur Haltung von Schweinen in so genannten Kastenständen, in denen die Tiere zu Zuchtzwecken einzeln untergebracht sind, ohne sich frei bewegen zu können. Der Landkreis hatte bei einer Vor-Ort-Kontrolle einen Teil der Kastenstände als zu schmal für die in ihnen gehaltenen
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt wies die Klage ab und führte aus, dass es nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV den in einem Kastenstand gehaltenen Schweinen möglich sein müsse, jederzeit eine Liegeposition in beiden Seitenlagen einzunehmen, bei der ihre Gliedmaßen auch an dem vom Körper entferntesten Punkt nicht an Hindernisse stoßen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht zurück. Die zur Auslegung von § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich ohne Weiteres beantworten und bedürfen nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die Vorschrift formuliert Mindestbedingungen, die der Verordnungsgeber zum Schutz der Tiere für unerlässlich gehalten hat, und gilt individuell für jedes in einem Kastenstand gehaltene
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(4) Kastenstände müssen so beschaffen sein, dass
1. die
2. jedes
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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