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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.11.2016
BVerwG 3 B 11.16 -

Kastenstand für Schweinezucht muss ausreichend Platz für Tiere bieten

Urteil des Ober­verwaltungs­gerichts des Landes Sachsen-Anhalt zur Haltung von Schweinen in Kastenständen rechtskräftig

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat eine Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Magdeburg bestätigt, nach der es Schweinen, die in einem Kastenstand gehaltenen werden, möglich sein muss, jederzeit eine Liegeposition in beiden Seitenlagen einzunehmen, bei der ihre Gliedmaßen auch an dem vom Körper entferntesten Punkt nicht an Hindernisse stoßen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Schweinezuchtunternehmen, und der beklagte Landkreis stritten über eine tierschutzrechtliche Anordnung zur Haltung von Schweinen in so genannten Kastenständen, in denen die Tiere zu Zuchtzwecken einzeln untergebracht sind, ohne sich frei bewegen zu können. Der Landkreis hatte bei einer Vor-Ort-Kontrolle einen Teil der Kastenstände als zu schmal für die in ihnen gehaltenen Schweine beanstandet und dem Unternehmen aufgegeben, die Kastenstände entsprechend den Vorgaben von § 24 Abs. 4 Nr. 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) so zu gestalten, dass sich jedes Schwein ungehindert hinlegen und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Das Unternehmen hielt die Anordnung für rechtswidrig, weil der Vorschrift genügt werde, wenn ein Schwein seine Gliedmaßen in einen benachbarten Kastenstand strecken könne, auch wenn dort ebenfalls ein Schwein gehalten werde.

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung formuliert Mindestbedingungen für Tierhaltung eindeutig

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt wies die Klage ab und führte aus, dass es nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV den in einem Kastenstand gehaltenen Schweinen möglich sein müsse, jederzeit eine Liegeposition in beiden Seitenlagen einzunehmen, bei der ihre Gliedmaßen auch an dem vom Körper entferntesten Punkt nicht an Hindernisse stoßen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht zurück. Die zur Auslegung von § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich ohne Weiteres beantworten und bedürfen nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die Vorschrift formuliert Mindestbedingungen, die der Verordnungsgeber zum Schutz der Tiere für unerlässlich gehalten hat, und gilt individuell für jedes in einem Kastenstand gehaltene Schwein. Es muss jedem Schwein entsprechend seiner Größe möglich sein, jederzeit ungehindert in Seitenlage mit ausgestreckten Gliedmaßen zu ruhen. Unzulässig ist damit insbesondere eine Kastenstandshaltung, bei der ein Schwein seine Gliedmaßen in einen benachbarten Kastenstand hineinstrecken muss, daran aber zumindest zeitweise durch ein dort befindliches Schwein gehindert sein kann.

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordung (TierSchNutztV)

§ 24

[...]

(4) Kastenstände müssen so beschaffen sein, dass

1. die Schweine sich nicht verletzen können und

2. jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann.

[...]

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 03.03.2014
    [Aktenzeichen: 1 A 230/14 MD]
  • Oberverwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 24.11.2015
    [Aktenzeichen: 3 L 386/14]
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