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Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat entschieden, dass sich ein Verbot zur Haltung und Betreuung von Schweinen auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes als rechtmäßig erweisen kann, wenn veterinärmedizinisches Fachpersonal seit mehreren Jahren bei zahlreichen Tierschutzkontrollen in den betroffenen Schweinezuchtanlagen immer wieder schwerwiegende Mängel festgestellt hat.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens ist Geschäftsführer mehrerer GmbH, die Schweinezuchtanlagen u.a. in Sachsen-Anhalt betreiben. Er wandte sich mit einem Eilantrag gegen das vom Landkreis Jerichower Land am 24. November 2014 ihm gegenüber erlassene und für sofort vollziehbar erklärte Verbot des Haltens und Betreuens von Schweinen.
Das Verwaltungsgericht Magdeburg lehnte diesen Eilantrag jedoch ab. Es bestätigte das vom Landkreis Jerichower Land ausgesprochene Tierhaltungsverbot, da es sich auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes als rechtmäßig erweise. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das veterinärmedizinische Fachpersonal des Antragsgegners seit mehreren Jahren bei zahlreichen Tierschutzkontrollen in den Schweinezuchtanlagen immer wieder schwerwiegende Mängel bei der Versorgung, Unterbringung und Pflege der in der Anlage gehaltenen
Weiterhin seien entgegen europarechtlichen Vorschriften kranke, nicht transportfähige Ferkel verladen und zum Schlachthof transportiert worden. Hierdurch seien den Tieren unnötige und vermeidbare Schmerzen und Leiden zugefügt worden. Auf weitere, dem Antragsteller in dem Bescheid des Landkreises zur Last gelegte gravierende Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen ging das Gericht nicht im Einzelnen ein. Es legte aber dar, es bestehe zumindest hinreichender Anlass zu der Annahme, dass aus der weiteren Haltung oder Betreuung von Tieren durch den Antragsteller eine Gefahr für deren angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung resultiere. Auch bestehe die Gefahr, dass die Möglichkeiten der Tiere zu artgemäßer Bewegung so eingeschränkt würden, dass ihnen Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt würden. In einem solchen Fall überwiege das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Tierhaltungsverbotes.
Das Gericht verkenne bei seiner Entscheidung nicht, dass die vom Antragsteller angefochtenen Maßnahmen für ihn zumindest einen erheblichen Eingriff in seine Grundrechte bedeuteten. Da die Schaffung tierschutzgerechter Bedingungen in seiner Sphäre liege, müsse dies der Antragsteller aber hinnehmen. Der respektvolle, tierschutzgerechte Umgang mit Tieren sei durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Art. 20 a GG) zum Staatsziel erhoben worden. Dem sei der einzelne durch Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, auch wenn er Tiere zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken halte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Magdeburg/ra-online
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