wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.07.2012
BVerwG 2 C 70.11, BVerwG 2 C 14.11 - BVerwG 2 C 26.11, BVerwG 2 C 28.11 - BVerwG 2 C 36.11 -

Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen Geldentschädigung für rechtswidrig abverlangten Bereitschaftsdienst

Bei nicht möglichem Freizeitausgleich besteht Anspruch auf angemessene Geldentschädigung

Feuerwehrbeamte, die über die unionsrechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden in der Woche hinaus Dienst leisten mussten, können hierfür von ihrem Dienstherrn Freizeitausgleich verlangen. Kann der Dienstherr die Ausgleichsansprüche seiner Feuerwehrbeamten nicht binnen eines Jahres ohne Gefährdung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr erfüllen, so besteht ein Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, dessen Höhe sich nach der Mehrarbeitsvergütung bemisst. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in 23 Revisionsverfahren.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte über Ausgleichsansprüche von Feuerwehrbeamten zu entscheiden, die jahrelang über die unionsrechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden in der Woche hinaus Dienst leisten mussten. In Hamburg ging es jeweils um zwei Stunden in der Woche von Januar 1999 bis einschließlich August 2005 (insgesamt 600 Stunden), in Berlin um sieben Stunden in der Woche von November 2001 bis Dezember 2006 (insgesamt rund 1630 Stunden).

EuGH setzt Bereitschaftszeit mit Vollzeitdienst gleich

Es besteht sowohl ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch als auch ein Anspruch nach innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen. Der unionsrechtlich erforderliche qualifizierte Verstoß gegen das Unionsrecht liegt nach Auffassung des Senats seit 1. Januar 2001 vor. Denn durch Urteil vom 3. Oktober 2000 (Az.-303/98) hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass Bereitschaftszeit wie Vollzeitdienst zählt. Damit stand hinreichend deutlich fest, dass das Arbeitszeitrecht des Bundes und der Länder für die Beamten an diese Vorgaben angepasst werden musste. Diese Umsetzungspflicht ist für Feuerwehrbeamte in Hamburg erst 2005, in Berlin erst 2008 erfüllt worden. Demgegenüber entsteht der Anspruch aus nationalem Recht bereits mit Beginn des Verstoßes gegen Unionsrecht. Er setzt aber voraus, dass der Beamte gegenüber dem Dienstherrn seine zu hohe Arbeitszeit rügt.

Bei nicht möglichem Freizeitausgleich ist Mehrarbeit finanziell auszugleichen

Beide Ansprüche sind auf Freizeitausgleich im gleichen Umfang gerichtet, in dem über die 48 Stunden wöchentlich hinaus Dienst geleistet wurde. Kann Freizeitausgleich wegen Gefährdung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr nicht geleistet werden, ist jede Stunde entsprechend den damals geltenden Stundensätzen für Mehrarbeit auszugleichen. Demgegenüber haben die Vorinstanzen hinsichtlich des zeitlichen Umfangs einen Abzug von fünf Stunden im Monat von der geleisteten Zuvielarbeit vorgenommen und in der Höhe die Mehrarbeitsvergütung um ein Sechstel reduziert.

Ansprüche verjähren nach drei Jahren

Dies kann je nach Besoldungsgruppe in Berlin zu Ausgleichsansprüchen von rund 25.000 Euro bis 30.000 Euro je Beamten und in Hamburg von rund 12.000 Euro bis 15.000 Euro führen. Dies gilt aber nur, soweit nicht - wie in einigen Verfahren hinsichtlich eines Teilzeitraums - eine Verjährung eingetreten ist. Die Ansprüche verjähren nach drei Jahren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 70.11:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 05.11.2010
    [Aktenzeichen: 26 A 2.08]
  • Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.10.2011
    [Aktenzeichen: 4 B 13.11]
Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 14.11 bis 2 C 18.11:
  • Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 21.06.2007
    [Aktenzeichen: 3 K 325/07, 3 K 1839/06, 3 K 407/07, 3 K 429/07, 3 K 265/07]
  • Amtsgericht Aachen, Urteil vom 09.02.2011
    [Aktenzeichen: 1 Bf 265/07 bis 1 Bf 269/07]
Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 19.11 bis 2 C 26.11:
  • Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 21.06.2007
    [Aktenzeichen: 3 K 364/07, 3 K 343/07, 3 K 459/07, 3 K 461/07, 3 K 472/07, 3 K 490/07, 3 K 522/07, 3 K 2410/06]
  • Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 09.02.2011
    [Aktenzeichen: 1 Bf 271/07, 1 Bf 273/07-1 Bf 275/07, 1 Bf 277/07-1 Bf 279/07 und 1 Bf 283/07]
Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 28.11 bis 2 C 36.11:
  • Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 21.06.2007
    [Aktenzeichen: 3 K 2737/07, 3 K 1831/06, 3 K 2053/07, 3 K 1689/07, 3 K 2059/07, 3 K 2729/07, 3 K 2430/06, 3 K 2735/07, 3 K 3013/07]
  • Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 27.07.2012
    [Aktenzeichen: 1 Bf 264/07, 1 Bf 90/08 - 1 Bf 96/08, 1 Bf 285/07 und 1 Bf 98/08]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/BVerwG_BVerwG-2-C-7011BVerwG-2-C-1411-BVerwG-2-C-2611BVerwG-2-C-2811-BVerwG-2-C-3611_Feuerwehrbeamte-in-Berlin-und-Hamburg-bekommen-Geldentschaedigung-fuer-rechtswidrig.news13863.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 13863 Dokument-Nr. 13863

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.