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Der Dienstherr ist verpflichtet, zeitnah ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Ihn trifft die Pflicht, Dienstpflichtverletzungen gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stufenweise durch angemessene Disziplinarmaßnahmen zu ahnden. Unterbleibt dies, ist das bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht
Im hier verhandelten Fall legte der Dienstherr mit der Disziplinarklage der Kreisbeamtin u.a. zur Last, in der Zeit von Januar 2013 bis Januar 2015 entgegen dienstlichen Weisungen des Vorgesetzten in mindestens fünf Fällen unentschuldigt nicht zu dienstlichen Terminen erschienen zu sein, außerdem in zahlreichen Fällen dienstinterne Korrespondenz an außerhalb der Kreisverwaltung stehende Dritte weitergeleitet zu haben und sich in E-Mails in despektierlicher, illoyaler und zum Teil verächtlicher Form über Kollegen geäußert zu haben. Eingeleitet hatte der Landkreis das
Auf die Disziplinarklage ist die
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision der
Die disziplinare Höchstmaßnahme - bei einer Ruhestandsbeamtin die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online
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Dokument-Nr. 26697
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