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Beamte, die im Zuge der Kommunalisierung der Versorgungs- und der Umweltverwaltung in Nordrhein-Westfalen zum 1. Januar 2008 insbesondere auf kommunale Körperschaften übergeleitet werden sollten, sind Bedienstete des Landes geblieben. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht
Durch Landesgesetz wurden zum Jahresbeginn 2008 die staatlichen Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen aufgelöst und deren Aufgaben auf Landkreise, kreisfreie Städte und Landschaftsverbände übertragen. Ein Teil der in den staatlichen Versorgungsämtern tätigen Beamten sollte auf der Grundlage von Zuordnungsplänen kraft Gesetzes auf diese Körperschaften übergeleitet werden. Entsprechendes war in einem weiteren Landesgesetz für die Umweltverwaltung geregelt.
Eine größere Anzahl der von dieser Überleitung Betroffenen hat im Wege der Klage die Feststellung begehrt,
Die Revision des beklagten Landes blieb erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die beiden Landesgesetze eine gesetzliche Überleitung der Beamten nicht bewirkt haben. Die Landesgesetze haben sich für die Überleitung so genannter Zuordnungspläne bedient. Dabei haben die Gesetze den Zuordnungsplänen nur vorbereitende Bedeutung beigemessen. Damit konnten die Zuordnungspläne die ihnen zugedachte Rechtsfolge nicht herbeiführen. Deshalb ist das Gesetz unvollständig geblieben und konnte die Überleitung nicht bewirken.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 12668
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