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Bei antragsgemäßer vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kann von einem ehemaligen Soldaten auf Zeit die Erstattung der Kosten seiner bei der Bundeswehr absolvierten Fachausbildung verlangt werden, es sei denn dies würde für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten. Diese Kosten sind nicht um den Betrag zu vermindern, den er bei einer vergleichbaren Berufsausbildung außerhalb der Bundeswehr als Ausbildungsvergütung erhalten hätte. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Im zugrunde liegenden Verfahren richtet sich die Klage gegen die
Der Dienstherr forderte den Kläger zur teilweisen Erstattung der anlässlich seiner Fachausbildung entstandenen Kosten auf. Dabei berücksichtigte er, dass der Kläger noch für einen Teil seiner nach Beendigung der Fachausbildung abzuleistenden Dienstzeit zur Verfügung gestanden hat (sogenannte Abdienquote).
Seine dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat den Erstattungsbetrag in dem Umfang - hier auf null - gekürzt, wie der Soldat bei einer fiktiven vergleichbaren
Das Bundesverwaltungsgericht hat demgegenüber entschieden, dass die Ausbildungskosten der Bundeswehr nicht mit Ausbildungsvergütungen von Auszubildenden im dualen Berufsbildungssystem saldiert werden dürfen. Saldierungsfähiges Pendant zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 21786
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